Radioaktive Abfälle: Benennung, Buchführung, Transportmeldung

Teil A: Benennung radioaktiver Abfälle

Die Benennung radioaktiver Abfälle erfolgt gemäß den folgenden codierten Angaben zu Verarbeitungszustand, Bezeichnung und Behandlung:

Verarbeitungszustand Bezeichnung Behandlung
Code Code Code
1.

Verarbeitungszustand

Code Verarbeitungszustand
R Rohabfall
Z Zwischenprodukt
K Konditionierter Abfall (Abfallgebinde)
2.

Bezeichnung des Abfalls

3. Behandlung des Abfalls

Ein Abfall liegt entweder als unbehandelter Abfall (Rohabfall) vor oder als Zwischen- oder Endprodukt einer vorausgegangenen verfahrenstechnischen Behandlung.

Code Behandlung
000 unbehandelt
001 Sortieren
002 Dekontaminieren
003 Zerkleinern
004 Vorpressen
005 Verbrennen
006 Pyrolysieren
007 Verdampfen/Destillieren/Rektifizieren
008 Dekantieren
009 Filtrieren
010 Schmelzen
011 formstabil Kompaktieren
012 Zementieren
013 Bituminieren
014 Verglasen
015 Trocknen
016 Kompaktieren und Zementieren
017 Kompaktieren und Trocknen
018 Verbrennen und Kompaktieren
019 Verbrennen und Kompaktieren und Zementieren
020 Entwässern
021 Verfahren ohne physikalische oder chemische Veränderung
022 Sonstiges

Anzugeben ist das für den physikalisch/chemischen Zustand des zu benennenden Abfalls relevante Verfahren bzw. die Kombination von Verfahren, soweit nicht schon bei dem bereits erfassten Vorgänger angegeben.

Teil B: Buchführung über radioaktive Abfälle

1. Kennung
  Jeder angefallene radioaktive Abfall, der als deklarierbare Einheit gekennzeichnet werden kann und keiner betrieblichen Änderung mehr unterworfen wird, ist zu erfassen und in der Dokumentation mit einer eindeutigen Kennung je Behälter oder Einheit zu versehen. Die Kennung hat durch folgende Buchstaben- und Zahlenkombination zu erfolgen:

AA/BBB/CCCC/D/EEEFFF

  Die beiden ersten Stellen (AA) sind Buchstaben und bezeichnen in codierter Form den Erfasser der Daten, die Stellen drei bis fünf (BBB) sind ebenfalls Buchstaben und stehen für die Kennbuchstabenkombination des Ablieferungspflichtigen/Abführungspflichtigen (nachfolgend kurz als Verursacher bezeichnet) des Abfalls, die Stellen sechs bis neun sind Ziffern (CCCC) und bezeichnen das Jahr, in dem der Abfall erfasst ist, die zehnte Stelle (D) bezeichnet den Verarbeitungszustand (siehe Teil A Nr. 1), die Stellen elf bis dreizehn (EEE) können für verursacherinterne Codierungen verwendet werden und die Stellen vierzehn bis sechzehn (FFF) stehen für eine laufende Nummer (bei Bedarf können EEEFFF zu einer laufenden Nummer zusammengezogen werden).
  Für die Erfassung durch den Verursacher ist der Buchstabe E zu verwenden. Buchstaben für andere Erfasser werden auf Anfrage vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes[1] [Bis 29.07.2016: Bundesamt für Strahlenschutz] festgelegt. Vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes[2] [Bis 29.07.2016: Bundesamt für Strahlenschutz] wird auch die Kennbuchstabenkombination BBB festgelegt.
  Beispiel 1: E1)/KKW2)/19933)/R4)/0000015)
  1)E steht für die Erfassung durch den Verursacher.
  2)KKW steht für das Kernkraftwerk als Verursacher (alternativ XXX für die Kennbuchstabenkombination eines anderen Verursachers).
  3)1993 steht für das Jahr der Erfassung.
  4)R steht für den Verarbeitungszustand (siehe Teil A Nr. 1).
  5)000001 steht für die laufende Nummer innerhalb des Jahres.
2. Kennzeichnung von Abfallgebinden
  Die Kennung einer Einheit in der Dokumentation ist in der Regel mit der Kennzeichnung des Abfallgebindes nicht identisch. Die Kennzeichnung der Abfallgebinde, die an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern sind, erfolgt nach folgendem einheitlichen System[3]:
  die Kennbuchstabenkombination des Verursachers gemäß Festlegung durch das Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes[4] [Bis 29.07.2016: Bundesamt für Strahlenschutz],
  laufende Nummer (siebenstellig).
  Beispiel 2: KKW1)/00000012)
  1)KKW steht für das Kernkraftwerk als Verursacher (alternativ XXX für die Kennbuchstabenkombination eines anderen Verursachers).
  2)0000001 steht für die laufende Nummer.
3. Kennzeichnung von Behältern
  Behälter, die zur Sammlung oder zum Transport von radioaktiven Abfällen vorgesehen sind, müssen mit einer unverwechselbaren und dauerhaften Identnummer versehen sein.
4. Angaben
  Ist in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart, soweit zutreffend, zu erfassen. Für bestrahlte Kernbrennstoffe entsprechend Ziffer 1 treffen nur die Angaben von Nummer 2 bis Nummer 18 zu.

7)Spezifikation der jeweils annehmenden Anlage (Konditionierungsstätte, Zwischenlager, Landessammelstelle, Endlager).

8)Sofern die Art der Aktivitätsbestimmung nicht unter Nr. 16.1–16.n nuklidbezogen angegeben: M = Messung, B = Berechnung, A = Abschätzung.

9)Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung gemäß Festlegung durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halb...

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