(1) 1Verkehrseinrichtungen sind rot-weiß gestreifte Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen. 2Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. 3§ 39 Absatz 1 gilt entsprechend.
(1) 1Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen. 2§ 39 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(3) 1Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. 2Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.
(3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen:
1. |
An Bahnübergängen sind die Schranken rot-weiß gestreift. |
2. |
Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und andere Stellen sind Zeichen 600 Absperrschranke
Zeichen 605 Leitbake (Warnbake) |
Zeichen 610 Leitkegel |
Zeichen 615 fahrbare Absperrtafel |
Zeichen 616 fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil |
Die Absperrtafel weist auf eine Arbeitsstelle hin. Behelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot-weiße Warnfahnen, aufgereihte rot-weiße Fahnen oder andere rot-weiße Warneinrichtungen verwendet werden. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet werden, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind. Warnleuchten an Absperrgeräten zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. Die Absperrgeräte verbieten das Befahren der abgesperrten Straßenfläche. |
3. |
Leiteinrichtungen
a) |
Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseite
Zeichen 620 |
Leitpfosten (links) |
Leitpfosten (rechts) |
in der Regel in Abständen von 50 m stehen. |
b) |
An gefährlichen Stellen können schraffierte Leittafeln oder Leitmale angebracht sein, wie Zeichen 625 Richtungstafel in Kurven |
|
(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.
Zeichen 630
Park-Warntafel