(1) Tabakwaren dürfen in den steuerrechtlich freien Verkehr nur in geschlossenen, verkaufsfertigen Kleinverkaufspackungen aus dem Steuerlager entfernt, zum Verbrauch im Lager entnommen oder in das Steuergebiet eingeführt oder verbracht werden.

 

(2) 1Den Kleinverkaufspackungen nach Absatz 1 dürfen keine anderen Gegenstände als die Tabakwaren beigepackt werden. 2Andere Gegenstände dürfen den Packungen auch nicht außen beigepackt werden, es sei denn, die Gegenstände sind für Wiederverkäufer bestimmt. 3Das gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände entgeltlich oder unentgeltlich an Verbraucher abgegeben werden sollen. 4Das Beipacken von Wechselgeld ist zulässig.

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