(1) 1Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes leisten oder in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes[1] [Bis 12.04.2013: nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes] Dienst leisten, erhalten:

 

1.

allgemeine Leistungen (§ 5),

 

2.

Überbrückungsgeld (§ 5a),

 

3.

besondere Zuwendung (§ 5b),

 

4.

Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),

 

5.

Einzelleistungen (§ 6),

 

6.

Sonderleistungen (§ 7),

 

7.

Mietbeihilfe (§ 7a),

 

8.

Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b).

2Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes[2] [Bis 12.04.2013: nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes] Dienst leisten. 3Wehrpflichtige, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes[3] [Bis 12.04.2013: nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes] leisten, erhalten Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 8. 4Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes[4] [Bis 12.04.2013: nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes] leisten. 5Die allgemeinen Leistungen (§ 5), das Überbrückungsgeld (§ 5a) und die besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet.

 

(2) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes als Sanitätsoffiziere in militärfachlicher Verwendung leisten, erhalten Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere (§ 12a).

 

(3) 1Wehrpflichtige, die an einer Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes teilnehmen oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten, erhalten Leistungen nach den §§ 13 bis 13d. 2Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die Dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten.

[1] Geändert durch Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 08.04.2013. Anzuwenden ab 13.04.2013.
[2] Geändert durch Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 08.04.2013. Anzuwenden ab 13.04.2013.
[3] Geändert durch Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 08.04.2013. Anzuwenden ab 13.04.2013.
[4] Geändert durch Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 08.04.2013. Anzuwenden ab 13.04.2013.

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