1Sind gemäß § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 WEG für die Miteigentumsanteile besondere Grundbuchblätter anzulegen, so werden die Miteigentumsanteile in den Spalten 7 und 8 des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchblattes des Grundstücks abgeschrieben. 2Die Schließung des Grundbuchblattes gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 WEG unterbleibt, wenn auf dem Grundbuchblatt von der Abschreibung nicht betroffene Grundstücke eingetragen sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Advolux enthalten. Sie wollen mehr?