Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens über den „Entwurf eines bayerischen Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohnes (Bayerisches Mindestlohngesetz – BayMiLoG)”
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage der Zulassung eines Volksbegehrens über den Entwurf eines Bayerischen Mindestlohngesetzes.
2. Der Bund hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG zur Festsetzung von Mindestlöhnen erschöpfend Gebrauch gemacht. Eine Gesamtwürdigung der im Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen und im Arbeitnehmer-Entsendegesetz enthaltenen Bestimmungen ergibt, dass Art. 72 Abs. 1 GG keinen Raum für die beabsichtigte landesrechtliche Regelung lässt.
Tenor
Entscheidung:
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines Volksbegehrens über den „Entwurf eines bayerischen Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohnes (Bayerisches Mindestlohngesetz – BayMiLoG)” sind nicht gegeben.
Tatbestand
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines Volksbegehrens zur Einführung von Mindestlöhnen auf Landesebene gegeben sind.
Am 23. September 2008 wurde beim Bayerischen Staatsministerium des Innern der Antrag gestellt, ein Volksbegehren unter dem Titel „Mindestlohn jetzt!” mit dem „Entwurf eines bayerischen Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohnes (Bayerisches Mindestlohngesetz – BayMiLoG)” zuzulassen. Das Staatsministerium des Innern hat mitgeteilt, es seien jedenfalls 25.778 gültige Unterschriften eingereicht worden. Von einer Überprüfung der verbleibenden Unterschriftenlisten sei abgesehen worden.
Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens lautet:
§ 1 Mindestlohn
(1) Als unterste Grenze des Arbeitsentgelts wird der Mindestlohn festgesetzt. Er muss vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern/innen ein Existenz sicherndes Einkommen gewährleisten und eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Er kann nach Branchen differenziert werden.
(2) Der Mindestlohn wird als Bruttoarbeitsentgelt für eine Zeitstunde festgesetzt.
§ 2 Wirkung des Mindestlohnes
(1) Jede/r Arbeitgeber/in ist verpflichtet, den bei ihr/ihm beschäftigten Arbeitnehmer/in mindestens den auf der Grundlage dieses Gesetzes festgesetzten Mindestlohn zu zahlen. Ist das Arbeitsentgelt nach Zeitabschnitten bemessen, so ist der Mindestlohn nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu zahlen, spätestens am letzten Tag eines Kalendermonats für diesen Kalendermonat.
(2) Die Verpflichtung der/s Arbeitgebers/in zur Zahlung des Mindestlohnes nach Abs. 1 geht anderen arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Entgeltvereinbarungen sowie Entgeltfestsetzungen aufgrund anderer Gesetze vor, wenn sie ein Arbeitsentgelt in geringerer Höhe als den auf der Grundlage des Gesetzes festgesetzten Mindestlohn vorsehen.
(3) Ein Verzicht auf Mindestlohnansprüche ist unzulässig. Ihre Verwirkung ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf den Anspruch auf den Mindestlohn sind unwirksam.
§ 3 Mindestlohnausschuss Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung bildet einen Ausschuss zur Festsetzung des Mindestlohnes (Mindestlohnausschuss), der aus einem vorsitzenden Mitglied und acht weiteren Mitgliedern besteht. Es bestellt im Benehmen mit den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen je drei Mitglieder aus den Kreisen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen sowie drei weitere sachverständige Personen. Der Vorsitz wechselt zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen. Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 4 Festsetzung des Mindestlohnes
(1) Der Mindestlohnausschuss tritt mindestens einmal jährlich oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern zusammen und setzt durch Beschluss den Mindestlohn fest.
(2) Der Mindestlohn wird nach Prüfung des Beschlusses durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung als Rechtsverordnung erlassen.
(3) Ergibt sich keine Mehrheit für den Mindestlohn bzw. dessen Anpassung im Ausschuss, wird dieser unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 1 vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Erlass einer Verordnung festgesetzt.
(4) Der Mindestlohn wird vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung als Rechtsverordnung veröffentlicht.
(5) Die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 wird vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft, sofern der Mindestlohnausschuss keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
§ 5 Kontrollen und Nachweise
(1) Für die Prüfung der sich aus diesem Gesetz in Verbindung mit der aufgrund des in § 4 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes ist das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung zuständig; es kann diese Aufgabe einer Behörde oder anderen Einrichtung übertr...