[Vorspann]
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission wurden bestimmte am 1. September 2002 bestehende internationale Standards und Auslegungen übernommen.
(2) Am 19. Februar 2004 veröffentlichte der International Accounting Standards Board (IASB) den International Financial Reporting Standard (IFRS) 2 "Anteilsbasierte Vergütung". Der IFRS 2 schreibt erstmals vor, dass Unternehmen die Auswirkungen von anteilsbasierten Vergütungstransaktionen, einschließlich des Aufwands für die der Unternehmensleitung oder -belegschaft gewährten Aktienoptionen, in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung darstellen müssen. In der Vergangenheit wurden Transaktionen, bei denen Mitarbeitern Aktienoptionen gewährt wurden, nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens ausgewiesen, sondern im Anhang und hatten somit keinen Einfluss auf den gegenüber den Kapitalmärkten offen gelegten Gewinn.
(3) Die Konsultation der Sachverständigen in diesem Bereich hat bestätigt, dass der IFRS 2 die Voraussetzungen für eine Übernahme gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erfüllt und insbesondere dem europäischen öffentlichen Interesse entspricht.
(4) Der IFRS 2 schreibt nicht vor, welche Bewertungsmodelle im Einzelnen zu verwenden sind, sondern beschränkt sich darauf, welche Faktoren bei der Schätzung des "Fair Value" von anteilsbasierten Vergütungen mindestens zu berücksichtigen sind. Diese Beschränkung erfolgte bewusst, um die Entwicklung angemessener Bewertungsmethoden, die bislang noch nicht für alle Formen der anteilsbezogenen Vergütung (z. B. nichthandelbare langfristige Belegschaftsaktienoptionen) existieren, nicht zu behindern. In Zukunft könnten neue Methoden entwickelt werden, um den Bedürfnissen von Unternehmen, Abschlussprüfern und Anlegern zu entsprechen. Insbesondere Börsenneulinge und Unternehmen mit kurzer Börsenhistorie könnten Schwierigkeiten haben, den künftigen Börsenkurs zu schätzen.
(5) Die Kommission hat die im Rahmen der Konsultation von verschiedener Seite geäußerte Kritik hinsichtlich der Komplexität des IFRS 2"Anteilsbasierte Vergütung" zur Kenntnis genommen. Sie ist sich bewusst, dass der Standard einige technische Fragen offen lässt, deren wirtschaftliche Auswirkungen Anlass zu Bedenken geben. Die Kommission erkennt an, dass im Hinblick auf mögliche Einflüsse, beispielsweise beim Aktienbezugsrecht für Arbeitnehmer und den möglichen Folgen auf die Wettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmen, die Anwendung regelmäßig beobachtet werden sollte. Jedoch ist die Übernahme im Interesse der europäischen Kapitalmärkte und der europäischen Anleger. Die Kommission wird die künftigen Auswirkungen des IFRS 2 auf die europäischen Unternehmen verfolgen und die Anwendbarkeit des Standards spätestens im Juli 2007 überprüfen.
(6) Die Kommission erinnert daran, dass Unternehmen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 (IAS-Verordnung) verpflichtet sind, für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, ihre konsolidierten Abschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufzustellen, die nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 übernommen wurden, wenn am jeweiligen Bilanzstichtag ihre Wertpapiere in einem beliebigen Mitgliedstaat zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Absatz 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen zugelassen sind.
(7) Die Übernahme von IFRS 2 ist mit Änderungen anderer internationaler Rechnungslegungsstandards verbunden, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten. Diese entsprechenden Änderungen betreffen den "International Financial Reporting Standard" (IFRS) Nr. 1 und die "International Accounting Standards" (IAS) Nr. 12, 16, 19, 32, 33, 38 und 39.
(8) Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses auf dem Gebiet der Rechnungslegung –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Art. 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
Der International Financial Reporting Standard (IFR... |