(1) Der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat, einschließlich des Benelux-Gebiets, oder einer mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierten älteren Marke, der eine identische Marke zur Eintragung als Unionsmarke für Waren oder Dienstleistungen anmeldet, die mit denen identisch sind, für welche die ältere Marke eingetragen ist, oder die von diesen Waren oder Dienstleistungen umfasst werden, kann für die Unionsmarke den Zeitrang der älteren Marke in Bezug auf den Mitgliedstaat, in dem oder für den sie eingetragen ist, in Anspruch nehmen.
(2) Anträge auf Inanspruchnahme des Zeitrangs müssen entweder zusammen mit der Anmeldung der Unionsmarke oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag eingereicht werden und Angaben enthalten zu dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, in dem/denen oder für den/die die Marke eingetragen ist, zur Nummer und zum Anmeldetag der maßgeblichen Eintragung und zu den Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist. Wird der Zeitrang einer oder mehrerer eingetragener älterer Marken bei der Anmeldung in Anspruch genommen, so müssen die Unterlagen zur Unterstützung der beantragten Inanspruchnahme des Zeitrangs innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldetag eingereicht werden. Will der Antragsteller den Zeitrang nach der Einreichung der Anmeldung in Anspruch nehmen, so müssen die Unterlagen zur Unterstützung der beantragten Inanspruchnahme des Zeitrangs dem Amt innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Inanspruchnahme des Zeitrangs vorgelegt werden.
(3) Der Zeitrang hat nach dieser Verordnung die alleinige Wirkung, dass dem Inhaber der Unionsmarke, falls er auf die ältere Marke verzichtet oder sie erlöschen lässt, weiter dieselben Rechte zugestanden werden, die er gehabt hätte, wenn die ältere Marke weiterhin eingetragen gewesen wäre.
(4) Der für die Unionsmarke in Anspruch genommene Zeitrang erlischt, wenn die ältere Marke, deren Zeitrang in Anspruch genommen worden ist, für nichtig oder für verfallen erklärt wird. Wird die ältere Marke für verfallen erklärt, erlischt der Zeitrang, sofern der Verfall vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag der Unionsmarke eintritt.
(5) Das Amt unterrichtet das Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Mitgliedstaats über die wirksame Inanspruchnahme des Zeitrangs.
(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen festgelegt wird, welche Art von Unterlagen für die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke oder einer aufgrund internationaler Übereinkünfte eingetragenen Marke mit Wirkung in einem Mitgliedstaat nach Absatz 2 dieses Artikels beizubringen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen.
(7) Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass der Anmelder zur Unterstützung der beantragten Inanspruchnahme des Zeitrangs weniger als die in den Spezifikationen, die gemäß Absatz 6 erlassen werden, festgelegten Unterlagen beizubringen hat, sofern dem Amt die benötigten Informationen aus anderen Quellen zur Verfügung stehen.