(1) Ist die Kommission der Auffassung, dass die Verwendung eines Stoffs bei der Erzeugung von Batterien oder das Vorhandensein eines Stoffs in Batterien zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens oder in späteren Phasen des Lebenszyklus, einschließlich während der Umnutzung oder der Behandlung von Altbatterien, ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt birgt, das nicht angemessen beherrscht wird und gegen das unionsweit vorgegangen werden muss, so ersucht sie die Agentur, ein Beschränkungsdossier, das den Anforderungen nach Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, auszuarbeiten. Das Beschränkungsdossier umfasst eine sozioökonomische Bewertung, einschließlich einer Analyse von Alternativen.
(2) Wenn innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Ersuchens der Kommission gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels das von der Agentur gemäß jenem Absatz ausgearbeitete Beschränkungsdossier zeigt, dass über bereits bestehende Maßnahmen hinaus unionsweit gehandelt werden muss, schlägt die Agentur Beschränkungen vor, um das Verfahren gemäß den Absätzen 4 bis 9 des vorliegenden Artikels und den Artikeln 87 und 88 einzuleiten.
(3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Verwendung eines Stoffs bei der Erzeugung von Batterien oder das Vorhandensein eines Stoffs in Batterien zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens oder in späteren Phasen des Lebenszyklus, einschließlich während der Umnutzung oder der Behandlung von Altbatterien, ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt birgt, das nicht angemessen beherrscht wird und gegen das unionsweit vorgegangen werden muss, so teilt er der Agentur mit, dass er beabsichtigt, ein Beschränkungsdossier zu erstellen. Der Mitgliedstaat erstellt ein Beschränkungsdossier. Das Beschränkungsdossier umfasst eine sozioökonomische Bewertung, einschließlich einer Analyse von Alternativen.
Wird mit dem Beschränkungsdossier nachgewiesen, dass über bereits bestehende Maßnahmen hinaus unionsweit gehandelt werden muss, so legt der Mitgliedstaat der Agentur das Dossier in dem in Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Format zur Einleitung des in den Absätzen 4 bis 9 des vorliegenden Artikels sowie in den Artikeln 87 und 88 dargelegten Verfahrens vor.
(4) Für die Zwecke des Beschränkungsdossiers und des Beschränkungsverfahrens berücksichtigen die Agentur oder die Mitgliedstaaten jegliche Dossiers, Stoffsicherheitsberichte oder Risikobeurteilungen, die der Agentur oder einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgelegt wurden. Die Agentur oder die Mitgliedstaaten berücksichtigen außerdem alle verfügbaren Informationen und nimmt auf alle einschlägigen Risikobewertungen Bezug, die für die Zwecke anderer Unionsvorschriften über den Lebenszyklus des in der Batterie verwendeten Stoffs, einschließlich der Abfallphase, eingereicht wurden. Hierzu übermitteln andere Stellen, die nach dem Unionsrecht eingerichtet wurden und ähnliche Aufgaben wahrnehmen, der Agentur oder dem betreffenden Mitgliedstaat auf Ersuchen Informationen.
(5) Der Zugang zu Informationen, die sich für die Zwecke der Aufgaben nach Artikel 6 der vorliegenden Verordnung und nach dem vorliegenden Artikel im Besitz der Agentur befinden, unterliegt Artikel 118 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
(6) Die Agentur führt eine Liste der Stoffe, für die bei der Agentur oder bei einem Mitgliedstaat ein Beschränkungsdossier gemäß diesem Artikel in Planung oder in Arbeit ist.
(7) Der gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Ausschuss für Risikobeurteilung und der gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung eingesetzte Ausschuss für sozioökonomische Analyse prüfen, ob das vorgelegte Beschränkungsdossier den Anforderungen des Anhangs XV der genannten Verordnung entspricht. Der jeweilige Ausschuss teilt der Agentur oder dem Mitgliedstaat, der Beschränkungen vorschlägt, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Dossiers mit, ob das Dossier den Anforderungen entspricht. Entspricht das Dossier nicht den Anforderungen, so werden der Agentur oder dem Mitgliedstaat die Gründe hierfür innerhalb von 45 Tagen nach Eingang schriftlich mitgeteilt. Die Agentur oder der Mitgliedstaat bringt das Dossier innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Begründung des jeweiligen Ausschusses mit den Anforderungen in Übereinstimmung; andernfalls wird das Verfahren nach diesem Artikel eingestellt.
(8) Die Agentur gibt unverzüglich bekannt, wenn die Kommission oder ein Mitgliedstaat beabsichtigt, das Beschränkungsverfahren für einen Stoff gemäß dem vorliegenden Artikel einzuleiten, und unterrichtet die betroffenen Interessenträger.
(9) Die Agentur macht das Beschränkungsdossier, einschließlich der gemäß den Absätzen 2 und 3 vorgeschlagenen Beschränkungen, unverzüglich auf ihrer Website unter eindeutiger Angabe des Datums der Veröffentlichung öffentlich zugänglich. Die Agentur fordert alle betreffenden Interessenträger auf, einzeln oder g...