§ 1 Geltungsbereich
(1) 1Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen. 2Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf schiffbaren Binnengewässern in Deutschland bleiben die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt unberührt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter, die als Schiffsvorräte oder für die Schiffsausrüstung bestimmt sind.
(3) 1Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen der Bundeswehr oder ausländischer Streitkräfte, soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern. 2Satz 1 gilt auch für andere Schiffe, die im Auftrag der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte eingesetzt werden, wenn die Verladung der gefährlichen Güter unter Überwachung nach § 6 Absatz 3 erfolgt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)[1] Im Sinne dieser Verordnung
9. |
ist "EmS-Leitfaden" der Leitfaden für Unfallmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern, in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2013 (VkBl. 2013 S. 850); |
10. |
ist "MFAG" der Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2001 (BAnz. Nr. 68a vom 6. April 2001); |
12. |
ist "Basler Übereinkommen" das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II S. 2703); |
14. |
sind Vorschriften des "ADR" die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 3. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 648); |
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