[Vorspann]
Es verordnen
- auf Grund des § 37 Abs. 3 und des § 38 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) das Bundesministerium für Gesundheit und
- auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr.3 und 4 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3, des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs.1 Nr.1 und Abs. 2 Nr.1 in Verbindung mit Abs. 3, des § 16 Abs.1 Satz2 und des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 gemäß Artikel 13 der Verordnung vom 13. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und, soweit § 12 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes betroffen ist, auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
§§ 1 - 3 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck der Verordnung
Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1)[1] 1Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als Trinkwasser bezeichnet. 2Sie gilt nicht für
1. |
natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, |
2. |
Heilwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, |
3. |
Schwimm- und Badebeckenwasser, |
5. |
Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 Buchstabe b, sofern die zuständige Behörde, die auch für Überwachungsmaßnahmen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch zuständig ist, festgestellt hat, dass die Qualität des verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann. |
Bis 08.01.2018:
(1) 1Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als Trinkwasser bezeichnet. 2Sie gilt nicht für
1. |
natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasserverordnung, |
2. |
Heilwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, |
3. |
Schwimm- und Badebeckenwasser, |
4. |
Wasser, das sich in wasserführenden, an die Trinkwasser-Installation angeschlossenen Apparaten befindet, die
und das sich hinter einer Sicherungseinrichtung nach Buchstabe b befindet. |
(2) Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Trinkwasser hat, und die zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 installiert werden können, gilt diese Verordnung nur, soweit sie darauf ausdrücklich Bezug nimmt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
1. |
[1]ist "Trinkwasser" in jedem Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob das Wasser für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen, aus Trinkwasserspeichern an Bord von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist,
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Bis 08.01.2018:
1. |
ist "Trinkwasser" für jeden Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob es für die Bereitstellung auf Leitungswege... |
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