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Die Winterbau-Umlageverordnung tritt gemäß § 10 der Verordnung über ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld und die Aufbringung der erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung der Beschäftigfung in den Wintermonaten (Winterbeschäftigungs-Verordnung - WinterbeschV) vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086) zum 1. Mai 2006 außer Kraft.
§ 1 Höhe der Umlage
1Die Umlage für das Wintergeld, das Winterausfallgeld bis zur 100. Ausfallstunde sowie für die Erstattung des Arbeitgeberbeitrages zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung einschließlich der Verwaltungskosten beträgt in Betrieben und Betriebsabteilungen eines Wirtschaftszweiges des Baugewerbes,
1. |
1,0 vom Hundert, wenn die ganzjährige Beschäftigung durch Wintergeld zur Abgeltung witterungsbedingter Mehraufwendungen bei Arbeit in der Förderungszeit (Mehraufwands-Wintergeld) und durch Wintergeld als Zuschuß zu einer Winterausfallgeld-Vorausleistung (Zuschuß-Wintergeld) zu fördern ist, und |
2. |
1,7 vom Hundert, wenn die ganzjährige Beschäftigung durch Wintergeld zur Abgeltung witterungsbedingter Mehraufwendungen bei Arbeit in der Förderungszeit (Mehraufwands-Wintergeld), durch Wintergeld ab der 31. Ausfallstunde als Zuschuss zu einer Winterausfallgeld-Vorausleitung (Zuschuss-Wintergeld) und durch Winterausfallgeld bis zur 100. Ausfallstunde zu fördern ist, |
der lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der Arbeiter. 2Bei Berechnung der lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der Arbeitnehmer werden
2. |
in Betrieben und Betriebsabteilungen nach Satz 1 Nr. 2 das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter, Urlaubsabgeltungen und Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt, |
3. |
in Betrieben und Betriebsabteilungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe- Verordnung das 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter nicht berücksichtigt, |
3Die Umlage nach Satz 1 Nr. 2 beträgt in der Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1997 1,0 vom Hundert.
§ 2 Gemeinsame Einrichtung
(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) gibt im Bundesanzeiger bekannt, über welche gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitgeber die Umlagebeträge abführen kann und mit welchen gemeinsamen Einrichtungen die Bundesagentur ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbart hat.
(1) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) gibt im Bundesanzeiger bekannt, über welche gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitgeber die Umlagebeträge abführen kann und mit welchen gemeinsamen Einrichtungen die Bundesanstalt ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbart hat.
(2) 1Führt der Arbeitgeber die Umlagebeträge über eine gemeinsame Einrichtung ab, so kann er diesen Zahlungsweg nur mit Wirkung vom 1. Mai oder 1. November ändern; die Absicht der Änderung ist der Bundesagentur spätestens drei Monate vorher zu melden. 2Das gleiche gilt, wenn ein Arbeitgeber, der die Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung abführt, die Umlage über eine gemeinsame Einrichtung abführen will.
(2) 1Führt der Arbeitgeber die Umlagebeträge über eine gemeinsame Einrichtung ab, so kann er diesen Zahlungsweg nur mit Wirkung vom 1. Mai oder 1. November ändern; die Absicht der Änderung ist der Bundesanstalt spätestens drei Monate vorher zu melden. 2Das gleiche gilt, wenn ein Arbeitgeber, der die Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung abführt, die Umlage über eine gemeinsame Einrichtung abführen will.
§ 3 Zahlung
(1) 1Die Umlagebeträge sind am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Lohn zu zahlen ist. 2Umlagebeträge, die über eine gemeinsame Einrichtung abgeführt werden, sind rechtzeitig gezahlt, wenn sie bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt an die gemeinsame Einrichtung gezahlt und von der gemeinsamen Einrichtung entweder bis zum 20. des Monats oder entsprechend dem zwischen der Bundesagentur und der gemeinsamen Einrichtung vereinbarten vereinfachten Abrechnungsverfahren an die Bundesagentur abgeführt werden. 3In Betrieben und Betriebsabteilungen eines Wirtschaftszweig...