§§ 1 - 4a Abschnitt 1 Sachkundeprüfung
§ 1 Grundsatz
(1) Durch die Sachkundeprüfung nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, über die zur Ausübung der in § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse zu verfügen.
(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind insbesondere folgende Sachgebiete und ihre praktische Anwendung:
1. |
Kundenberatung:
c) |
Produktdarstellung und Information; |
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2. |
fachliche Grundlagen:
a) |
rechtliche Grundlagen für die Versicherungsvermittlung und die Versicherungsberatung, |
b) |
sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere Gesetzliche Rentenversicherung, private Vorsorge durch Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Grundzüge der betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung und Pensionskasse durch Entgeltumwandlung), staatliche Förderung und steuerliche Behandlung der privaten Vorsorge und der durch Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Altersvorsorge, |
c) |
Unfallversicherung; Krankenversicherung; Pflegeversicherung, |
d) |
verbundene Hausratversicherung; verbundene Gebäudeversicherung, |
e) |
Haftpflichtversicherung; Kraftfahrtversicherung; Rechtsschutzversicherung. |
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(3) 1Die Sachkundeprüfung soll zu den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Versicherungssparten insbesondere den zielgruppenspezifischen Bedarf, die Angebotsformen, den Leistungsumfang, den Versicherungsfall sowie die rechtlichen Grundlagen und marktüblichen allgemeinen Versicherungsbedingungen umfassen. 2Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung sind an den Vorgaben der Anlage 1 auszurichten.
(4) Personen, die seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung.
§ 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfling kann bei jeder Industrie- und Handelskammer zur Sachkundeprüfung antreten, soweit die Industrie- und Handelskammer die Sachkundeprüfung anbietet.
(2) 1Für die Abnahme der Prüfung errichten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. 2Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. 3Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Versicherungsvermittlung oder -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein; sie dürfen nicht Personen prüfen, die von ihnen selbst ausgebildet worden sind.
(3) 1Industrie- und Handelskammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung schließen. 2Mehrere Industrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten. 3§ 1 Abs. 4a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern bleibt unberührt.
§ 3 Verfahren
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
(2) 1Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführten Inhalte, die in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen sind. 2Der Prüfling soll anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachweisen, dass er die grundlegenden versicherungsfachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben hat und praktisch anwenden kann.
(3) 1Die Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben trifft ein bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. 2Der Ausschuss wird mit acht Mitgliedern und acht stellvertretenden Mitgliedern besetzt, die von den Industrie- und Handelskammern berufen werden. 3Die Berufung erfolgt jeweils nach Anhörung von Vertretern der Versicherungsunternehmen, der Versicherungsmakler, der Versicherungsberater, der Versicherungsvertreter und der Außendienstführungskräfte. 4Es werden berufen:
1. |
zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Reihen der Versicherungsunternehmen oder der Vertreter ihrer Interessen, |
2. |
zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Reihen der Versicherungsmakler oder der Versicherungsberater oder der Vertreter ihrer Interessen, |
3. |
zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Reihen der Versicherungsvertreter oder der Vertreter ihrer Interessen, |
4. |
ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der Außendienstführungskräfte oder der Vertreter ihrer Interessen sowie |
5. |
ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der Industrie- und Handelskammern oder der Vertreter ihrer Interessen. |
5Die Mitglieder des Ausschusses sowie ihre Stellvertreter müssen in der Lage sein, sachverständige Entscheidungen zur Aufgabenauswahl zu treffen. 6Die Prüfungsaufgaben werden auch nach der Prüfung nicht veröffentlicht, sondern stehen den Prüflingen nur während der Prüfung zur Verfügung.
(4) 1Im praktischen Teil der Prüfung, die als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt wird, wird jeweils ein Prüfling geprüft. 2Hier soll der Prüfling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten. 3Dabei kann der Prüfling wählen zwischen den Sachgebieten Vorsorge (Lebensversicherung, private Rentenversiche...