§§ 1 - 16 Abschnitt 1 Zustimmungsfreie Beschäftigungen
§ 1 Grundsatz
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung (§ 17 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 19a Absatz 1[1] des Aufenthaltsgesetzes) bedarf in den Fällen der §§ 2 bis 16 nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39 des Aufenthaltsgesetzes.
§ 2 Aus- und Weiterbildungen
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Absolventen deutscher Auslandsschulen zum Zweck einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.
(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ein Praktikum
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während eines Aufenthaltes zum Zwecke der schulischen Ausbildung oder des Studiums (§ 16 des Aufenthaltsgesetzes), das vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist, |
2. |
im Rahmen eines von der Europäischen Gemeinschaft finanziell geförderten Programms, |
(3) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck der betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten.
§ 3 Hochqualifizierte
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes.
§ 3a Blaue Karte EU
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Blauen Karte EU, wenn der Ausländer
1. |
ein Gehalt nach § 41a Absatz 1 erhält oder |
2. |
einen inländischen Hochschulabschluss besitzt und die Voraussetzungen des § 41a Absatz 2 erfüllt. |
§ 3b Fachkräfte mit inländischem Hochschulabschluss
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung an Fachkräfte mit einem inländischen Hochschulabschluss.
§ 4 Führungskräfte
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
1. |
leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura, |
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Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, |
§ 5 Wissenschaft, Forschung und Entwicklung
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
2. |
Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler... |
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