(1) 1Bei Befriedigung aus den Werten des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 6 und 6a) haben

 

1.

die Forderungen der Versicherten, Versicherungsnehmer, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, und

 

2.

Prämienrückzahlungsansprüche, wenn der Versicherungsvertrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde,

in Höhe des Anteils am Sicherungsvermögen gemäß § 66 Abs. 1a Vorrang vor den Forderungen aller übrigen Insolvenzgläubiger. 2Dabei sind die Bestände des Sicherungsvermögens nur so weit zu berücksichtigen, wie für sie die Zuführung zum Sicherungsvermögen vorgeschrieben ist (§ 66 Abs. 1 bis 4, 6a).

 

(2) Untereinander haben die gemäß Absatz 1 bevorrechtigten Forderungen denselben Rang.

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