(1) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden.
(1a) 1Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens sind im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraumes allein die jeweiligen Behörden des Herkunftsstaates. 2Wird in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens eröffnet, so wird das Verfahren ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343 Abs. 1 der Insolvenzordnung anerkannt.
(1b) 1Sekundärinsolvenzverfahren oder sonstige Partikularverfahren bezüglich der Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragstaat haben, sind nicht zulässig. 2Dies gilt nicht hinsichtlich Niederlassungen von Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 und 2 sowie in den Fällen des § 110d.
(2) 1Sobald das Versicherungsunternehmen zahlungsunfähig wird, hat es sein Vorstand der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Dies gilt sinngemäß, wenn das Vermögen des Versicherungsunternehmens nicht mehr die Schulden deckt. 3Diese Anzeigepflicht tritt an Stelle der dem Vorstand durch andere gesetzliche Vorschriften auferlegten Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. 4Bleiben bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und nach dem Gegenseitigkeitsgrundsatz arbeitenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, bei denen Nachschüsse oder Umlagen zu leisten sind, ausgeschriebene Nachschüsse oder Umlagen fünf Monate über die Fälligkeit rückständig, so hat der Vorstand zu prüfen, ob sich, wenn die nicht bar eingegangenen Nachschüsse oder Umlagen außer Betracht bleiben, Überschuldung ergibt; ist dies der Fall, so hat er es binnen eines Monats nach Ablauf der bezeichneten Frist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 5Die gleichen Pflichten haben die Liquidatoren.
(3) 1Das Insolvenzgericht hat der Aufsichtsbehörde den Eröffnungsbeschluss unverzüglich zu übermitteln, die unverzüglich die Aufsichtsbehörden der anderen Mitglied- und Vertragsstaaten unterrichtet. 2Erhält die Aufsichtsbehörde eine entsprechende Mitteilung der Aufsichtsbehörden eines Mitglied- oder Vertragsstaates, kann sie diese Entscheidung bekannt machen. 3Unbeschadet der in § 30 der Insolvenzordnung vorgesehenen Bekanntmachung hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss auszugsweise im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. 4In den Bekanntmachungen gemäß § 30 der Insolvenzordnung und der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union sind das zuständige Gericht, das maßgebliche Recht und der bestellte Insolvenzverwalter anzugeben.
(4) 1Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit vom Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter Auskünfte über den Stand des Verfahrens verlangen. 2Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates auf deren Verlangen über den Stand des Insolvenzverfahrens zu informieren.
(5) 1Stellt die Aufsichtsbehörde den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Niederlassung eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1, so unterrichtet sie unverzüglich die Aufsichtsbehörden der Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen auch eine Niederlassung hat. 2Die beteiligten Personen und Stellen bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.