Gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern müssen mindestens die nachfolgend aufgeführten Informationen erteilt werden; die Informationen müssen ausführlich und aussagekräftig sein:

 

1.

Bei Beginn des Versorgungsverhältnisses

 

a)

Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Anbieters und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll;

 

b)

die Vertragsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen, soweit sie für das Versorgungsverhältnis gelten, sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts;

 

c)

Angaben zur Laufzeit;

 

d)

allgemeine Angaben über die für diese Versorgungsart geltende Steuerregelung.

 

2.

Während der Laufzeit des Versorgungsverhältnisses

 

a)

Änderungen von Namen, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Anbieters und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen wurde;

 

b)

jährlich, erstmals bei Beginn des Versorgungsverhältnisses

aa)

die voraussichtliche Höhe der den Versorgungsanwärtern zustehenden Leistungen;

bb)

die Anlagemöglichkeiten und die Struktur des Anlagenportfolios sowie Informationen über das Risikopotential und die Kosten der Vermögensverwaltung und sonstige mit der Anlage verbundene Kosten, sofern der Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt;

cc)

die Information nach § 115 Abs. 4;

 

c)

auf Anfrage den Jahresabschluss und den Lagebericht des vorhergegangenen Geschäftsjahrs.

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