(1) 1Umfaßt das gemeinschaftliche Vermögen einer Gemeinschaft oder Gesellschaft nicht nur Grundbesitz und/oder Betriebsvermögen, werden der Wert des gesamten Vermögens (Grundbesitz, Betriebsvermögen und sonstiges Vermögen) sowie der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 BewG) gesondert festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 3 AO) und den Beteiligten zugerechnet. 2Die gesonderte Vermögensfeststellung unterbleibt, wenn sie für die Besteuerung ohne Bedeutung ist oder es sich um Fälle von geringerer Bedeutung handelt (§ 180 Abs. 3 AO), z. B. bei der Instandhaltungsrückstellung nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes.
(2) 1Anteile an geschlossenen Immobilienfonds sind mit dem nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO festgestellten Wert der zum Fondsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter anzusetzen. 2Das gilt auch dann, wenn der Immobilienfonds die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft hat, sofern diese nicht zu den Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 EStG gehört.
(3) Absatz 1 gilt auch für Wirtschaftsgüter, die einer Realgemeinde im Sinne des § 3a BewG gehören.
(4) 1Bei der gesonderten Feststellung ist zu verfahren, als ob die Gemeinschaft eine natürliche Person wäre. 2Dabei gilt folgendes:
1. |
Für Grundbesitz und Betriebsvermögen sind die Feststellungen über Wert, Art und Zurechnung zu übernehmen, die bei der Feststellung des Einheitswerts getroffen wurden. Die Verteilung des Einheitswerts für Zwecke der Vermögensteuer kann mit der gesonderten Vermögensfeststellung verbunden werden. Bei geschlossenen Immobilienfonds kann der Grundbesitz der Gesamtheit der Inhaber der Anteile zugerechnet werden; über den Wert des Grundbesitzes, der auf den einzelnen Anteil entfällt, wird erst bei der gesonderten Vermögensfeststellung nach Absatz 1 entschieden. |
2. |
Beim sonstigen Vermögen im Sinne der §§ 110 und 111 BewG ist für jede der in § 110 Abs. 1 BewG aufgeführten Gruppen von Wirtschaftsgütern der Wert festzustellen und aufzuteilen. Dabei sind auch Forderungen der Gemeinschaft gegenüber einem Beteiligten anzusetzen. |
3. |
Schulden und sonstige Abzüge im Sinne des § 118 BewG, auch soweit es sich um Schulden der Gemeinschaft gegenüber einem Beteiligten handelt, sind festzustellen und aufzuteilen. |
4. |
Außerdem festzustellen und aufzuteilen ist Auslandsvermögen im Sinne des § 11 VStG und die danach anrechenbare ausländische Vermögensteuer. |
(5) 1Bei der gesonderten Feststellung wird auch über die sachliche Steuerfreiheit einzelner Wirtschaftsgüter entschieden. 2Dasselbe gilt auch für Wirtschaftsgüter, die bei der Ermittlung des Gesamtvermögens eines Steuerpflichtigen außer Ansatz bleiben. 3Über die Anwendung von Freibeträgen, Freigrenzen und sonstigen Vergünstigungen, die von der Person eines Beteiligten abhängen, wird erst bei dessen Veranlagung entschieden.
(6) Der Bescheid über die gesonderte Vermögensfeststellung ist als Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) selbständig anfechtbar und für die Vermögensteuerveranlagung der Beteiligten bindend (§ 182 Abs. 1 AO).
(7) 1Eine gesonderte Feststellung erfolgt nicht, wenn sich der Ort der Verwaltung des Vermögens der Gemeinschaft im Beitrittsgebiet befindet. 2Die Anteile an dem Vermögen sowie an den Schulden und sonstigen Abzügen sind im Rahmen der Vermögensteuerveranlagung der Beteiligten als unselbständige Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln (§ 136 Nr. 1 BewG).