(1) Kinder (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VStG), die das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, werden auf gemeinsamen Antrag der Beteiligten mit ihren verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Eltern zusammen veranlagt, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:
1. |
Alle Antragsteller sind unbeschränkt steuerpflichtig. |
2. |
Das Kind ist unverheiratet oder lebt von seinem Ehegatten dauernd getrennt. |
4. |
a) |
Das Kind befindet sich noch in der Berufsausbildung oder leistet den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst, durch den die Berufsausbildung unterbrochen wird (vgl. Absätze 3 und 4), ein freiwilliges soziales Jahr (vgl. Absatz 5) oder ein freiwilliges ökologisches Jahr (vgl. Absatz 5a). Für die Auslegung des Begriffs "Berufsausbildung" gilt R 180 EStR. oder |
b) |
Das Kind kann mangels Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen. Die Bestimmungen in R 180a EStR gelten entsprechend. |
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(2) 1Werden die Eltern nicht zusammen veranlagt, kann die Zusammenveranlagung des Kindes mit dem Elternteil beantragt werden, zu dessen Haushalt es gehört. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) 1Der gesetzliche Grundwehrdienst im Sinne des § 5 des Wehrpflichtgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. 7. 1994 (BGBl. I S. 1505), das zuletzt durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 19. 10. 1994 (BGBl. I S. 2978) geändert worden ist, ist für die Dauer von 12 Monaten aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht zu leisten. 2Der gesetzliche Zivildienst ist von anerkannten Kriegsdienstverweigerern nach § 24 des Zivildienstgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. 9. 1994 (BGBl. I S. 2811) für die Dauer von 15 Monaten zu leisten. 3Wehrdienst, Dienst im Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes und im sonstigen Vollzugsdienst der Polizei (§ 42 des Wehrpflichtgesetzes), Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 13a des Wehrpflichtgesetzes) oder Entwicklungsdienst (§ 13b des Wehrpflichtgesetzes), der aufgrund freiwilliger Verpflichtung geleistet und auf den Grundwehrdienst angerechnet wird, begründet kein Recht auf Einbeziehung in die Zusammenveranlagung.
(4) 1Die Berufsausbildung ist abgeschlossen, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der es zu einer Berufsausübung befähigt. 2Hierzu vgl. R 180 Abs. 2 bis 4 EStR. 3Nur solange sie danach noch nicht abgeschlossen ist, wird sie durch die Einberufung zum Grundwehrdienst oder Zivildienst unterbrochen. 4Dies ist auch der Fall, wenn das Kind vor seiner Einberufung zwar einen Ausbildungsabschnitt, der für sich betrachtet den Abschluß einer Berufsausbildung bedeuten kann, beendet hat, aber nach Ableistung des Grundwehrdienstes eine an die bisherige Berufsausbildung anknüpfende weitere Ausbildung für einen gehobenen oder auch andersartigen Beruf aufzunehmen gedenkt (BFH-Urteil vom 4. 12. 1969, BStBl 1970 II S. 450). 5Das gilt auch dann, wenn Vorstellungen über Art und Umfang der weiteren Ausbildung und die Gesamtumstände erkennen lassen, daß die Ausbildung fortgesetzt werden soll. 6Die zeitlich begrenzte Ausübung einer Berufstätigkeit nach Ableistung des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes steht der Annahme einer Unterbrechung der Berufsausbildung nicht entgegen, wenn diese die Voraussetzung für das vom Kind gewählte Berufsziel ist (BFH-Urteil vom 26. 2. 1971, BStBl II S. 422). 7Dagegen liegt keine Unterbrechung der Berufsausbildung vor, wenn das Kind von vornherein beabsichtigt, nach Ableistung des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes in dem erlernten Beruf tätig zu werden und erst später nach einer noch unbestimmten Zeit eine aufbauende weitere Berufsausbildung aufzunehmen.
(5) 1Das freiwillige soziale Jahr ist nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. 8. 1964 (BGBl. I S. 640, BStBl I S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. 12. 1993 (BGBl. I S. 2118, BStBl 1994 I S. 19), abzuleisten. 2Hierzu vgl. auch R 180c EStR.
(5a) Das freiwillige ökologische Jahr ist nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. 12. 1993 (BGBl. I S. 2118, BStBl 1994 I S. 19) abzuleisten.
(6) 1Die Vollendung des 27. Lebensjahres steht der Zusammenveranlagung nicht entgegen, wenn der Abschluß der Berufsausbildung durch Umstände verzögert worden ist, die keiner der Antragsteller zu vertreten hat. 2Als ein solcher Umstand ist stets die Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes, das Fehlen eines Studienplatzes sowie der berufsbedingte Wohnortwechsel des Steuerpflichtigen anzusehen. 3Die Anrechnung eines freiwillig geleisteten Dienstes im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 auf den Grundwehrdienst wird nur bis zur Dauer von 12 Monaten als ein solcher Umstand anerkannt. 4Zu der Frage, welche Umstände die Antragsteller im übrigen zu vertreten haben, vgl. BFH-Urteil vom 7. 5. 1971, BStBl II S. 696.