(1) 1§ 107 BewG gilt für die Fälle, in denen der Einheitswertfeststellung nach § 106 Abs. 3 BewG ein vom Feststellungszeitpunkt abweichender Abschlußzeitpunkt zugrunde gelegt worden ist. 2Soweit der Ausgleich von Vermögensänderungen das Betriebsvermögen berührt, ist er bereits im Feststellungsverfahren des Einheitswerts des Betriebsvermögens vorzunehmen. 3Sind nach Abschnitt 32 Abs. 2 Wirtschaftsgüter einem Gesellschafter einer Personengesellschaft vorab zuzurechnen, erfolgt der Ausgleich von Vermögensänderungen im Rahmen der Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens.
(2) 1Der Begriff "übriges Vermögen" im Sinne des § 107 Nr. 2 BewG deckt sich nicht mit dem des "sonstigen Vermögens" des § 110 Abs. 1 BewG. 2Auch anderes Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen oder Vermögen, das aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht zum Betriebsvermögen gehört, kann übriges Vermögen des Steuerpflichtigen sein.
(3) § 107 Nr. 1 BewG behandelt den Ausgleich von Vermögensänderungen bei den Betriebsgrundstücken.
Beispiele:
A. |
Ein Vollkaufmann mit Abschlußtag vom 31. März hat am 10. 10. 1994 ein Betriebsgrundstück mit einem Einheitswert von 60 000 DM für 400 000 DM veräußert. Der Kaufpreis ist in das Betriebsvermögen geflossen. Das vor dem Feststellungszeitpunkt vom 1. 1. 1995 ausgeschiedene Grundstück wird im Einheitswert des Gewerbebetriebs nicht mehr erfaßt. Dafür ist der Gegenwert von 400 000 DM bei der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens anzusetzen. Fließt dagegen der Gegenwert in das übrige Vermögen des Kaufmanns, ist der Gegenwert von 400 000 DM bei der Feststellung des Einheitswerts des Gewerbebetriebs nicht zu erfassen; denn für den Bestand des übrigen Vermögens ist der 1. 1. 1995 maßgebend. |
B. |
Ein Vollkaufmann mit Abschlußtag vom 30. September hat am 15. 11. 1994 ein Grundstück mit einem Einheitswert von 60 000 DM für 400 000 DM mit Betriebsmitteln erworben. Das Grundstück ist Betriebsgrundstück. Es ist bei der Feststellung des Einheitswerts des Gewerbebetriebs auf den 1. 1. 1995 mit seinem Einheitswert von 60 000 DM zuzüglich des Zuschlags von 40 v. H. nach § 121a BewG anzusetzen. Die zum Kauf aufgewendeten Betriebsmittel sind aber noch im Betriebsvermögen vom 30. 9. 1994 enthalten. Zum Ausgleich ist deshalb bei der Feststellung des Einheitswerts des Gewerbebetriebs der Kaufpreis von 400 000 DM abzuziehen. Ein Ausgleich kommt nicht in Betracht, wenn der Kaufpreis dem übrigen Vermögen entnommen worden ist. |
2Der Ausgleich ist auch dann vorzunehmen, wenn das Grundstück mit Hilfe eines Kredits oder durch Übernahme von Schulden erworben wird. 3Aufwendungen auf Betriebsgrundstücke, z. B. für Anbauten, Aufstockungen, die aus Mitteln des Betriebs zwi-schen dem Abschlußzeitpunkt und dem Feststellungszeitpunkt gemacht worden sind, sind vom Betriebsvermögen abzuziehen (§ 107 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 BewG). 4Der Abzug ist davon abhängig, daß die Aufwendungen zu einer Fortschreibung des Einheitswerts des Grundstücks geführt haben oder bei Ermittlung des besonderen Einheitswerts nach § 91 Abs. 2 BewG berücksichtigt worden sind (BFH-Urteil vom 28. 4. 1972, BStBl II S. 520).
(4) § 107 Nr. 2 Buchstaben a und b BewG behandelt den Ausgleich von Vermögensänderungen bei anderen Wirtschaftsgütern.
Beispiele:
A. |
Ein Vollkaufmann mit Abschlußtag vom 31.Oktober veräußert im November 1994 einen zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftwagen für 20 000 DM. Den Gegenwert läßt er seinem privaten Sparkonto gutschreiben. Bei Feststellung des Einheitswerts des Gewerbebetriebs auf den 1. 1. 1995 ist der Kraftwagen noch mit seinem Buchwert zu erfassen. Das sonstige Vermögen ist dagegen um den Betrag von 20 000 DM zu kürzen. Das gleiche würde auch gelten, wenn der Kaufmann dem Betrieb 20 000 DM bar entnommen und den Betrag auf ein privates Sparkonto eingezahlt hätte. Sind zwischen dem Abschlußzeitpunkt und dem Feststellungszeitpunkt entnommene Beträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder zum Erwerb von nicht der Vermögensteuer unterliegenden Wirtschaftsgütern verwendet worden, so findet ein Ausgleich nach § 107 Nr. 2 Buchstabe a BewG nicht statt (BFH-Urteil vom 6. 5. 1970, BStBl II S. 637). Wird dem Betriebsvermögen Geld entnommen, um damit persönliche (Steuer-) Schulden zu tilgen, ist ein Ausgleich nach § 107 Nr. 2 Buchstabe a BewG vorzunehmen (BFH-Urteil vom 2. 10. 1991, BStBl 1992 II S. 228). |
B. |
Ein Vollkaufmann mit Abschlußtag vom 31. Oktober führt im November 1994 aus seinem privaten Bankguthaben 5000 DM dem Betrieb zu. Dieser Betrag ist noch dem sonstigen Vermögen vom 1. 1. 1995 hinzuzurechnen. |
C. |
Ein Kaufmann ist an den offenen Handelsgesellschaften A und B beteiligt. Die OHG A macht ihre jährlichen Abschlüsse auf den 31. März und die OHG B auf den 30. September. Der Kaufmann entnimmt der OHG B zwischen dem 31. März und dem 30. September Beträge und bringt sie in die OHG A ein. Die Vermögensänderung tritt bei der OHG A als Gewerbebetrieb im Sinne des § 107 Nr. 2 Buchstabe b BewG nach dem Abschlußzeitpunkt ein. Die Bete... |