(1) 1Gewerbebetriebe im Sinne des Gewerbesteuergesetzes von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auch wenn sie verpachtet sind, sowie Anteile einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer Personengesellschaft, die einen Gewerbebetrieb unterhält, bilden einen selbständigen Steuergegenstand. 2Steuerschuldner ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, an die daher der Steuerbescheid zu richten ist (BFH-Urteil vom 6. 4. 1973, BStBl II S. 616). 3Juristische Personen des privaten Rechts, z. B. AG, GmbH, sind nach den für diese Rechtsform geltenden Vorschriften zu besteuern, auch wenn an ihnen ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts oder deren Sondervermögen beteiligt sind.
(2) 1Ob ein Gewerbebetrieb vorliegt, ist in gleicher Weise wie bei der Gewerbesteuer zu entscheiden. 2Vgl. die §§ 1 und 2 GewStDV und die Abschnitte 8, 13, 15 und 20 GewStR. 3Steuerpflichtig ist danach auch ein Gewerbebetrieb, der selbst eine Körperschaft des öffentlichen Rechts bildet. 4Soweit der von der juristischen Person des öffentlichen Rechts unterhaltene Betrieb auch die Merkmale eines Gewerbebetriebs im Sinne des Gewerbesteuerrechts erfüllt, unterliegt das Betriebsvermögen ferner der Vermögensteuer (BFH-Urteil vom 14. 3. 1990, BStBl II S. 866). 5Nicht steuerpflichtig sind dagegen Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sofern es sich nicht um Betriebsgrundstücke handelt, die nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG zu einem steuerpflichtigen Gewerbebetrieb gehören. 6Verpachtet eine juristische Person des öffentlichen Rechts die für die Führung eines Gewerbebetriebs wesentlichen Grundlagen und ermöglicht sie dadurch dem Pächter, eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, unterliegt sie mit der Verpachtung des Gewerbebetriebs der Vermögensteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g VStG. 7Dies gilt auch, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt und die Verpachtung bei ihr nachhaltig zu Verlusten führt (BFH-Urteil vom 11. 7. 1990, BStBl II S. 1100).
(3) 1Jeder einzelne Gewerbebetrieb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist für sich zu erfassen. 2Ein Ausgleich zwischen den Aktiv- und den Passivposten mehrerer Gewerbebetriebe ist deshalb nicht möglich. 3Die Besteuerungsgrenze des § 8 Abs. 1 VStG in Höhe von 20 000 DM ist für jeden einzelnen Gewerbebetrieb zu beachten. 4Mehrere Gewerbebetriebe einer juristischen Person des öffentlichen Rechts können zu einem einheitlichen Steuersubjekt zusammengefaßt werden, wenn sie wirtschaftlich eng zusammengehören. 5Die hierzu für die Gewerbesteuer getroffene Entscheidung ist zu übernehmen. 6Vgl. die Anweisungen in Abschnitt 19 Abs. 1 GewStR und in Abschnitt 5 KStR.