Zu § 1 (Zweck des Wohngeldes)
1.01 |
Geltungsbereich Die Vorschriften des WoGG gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich (§ 30 Abs. 1 SGB I) haben. |
1.02 |
Wohngeld bei gekündigtem Miet- oder Nutzungsverhältnis Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung des Wohnens auch dann geleistet, wenn das Miet- oder Nutzungsverhältnis gekündigt worden ist; die §§ 21 und 28 WoGG bleiben unberührt. |
1.03 |
Selbst genutzter Wohnraum bei Abwesenheit Wohngeld wird nur für selbst genutzten Wohnraum geleistet. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn bei einer Abwesenheit (z. B. Montagetätigkeit, Krankenhausoder Gefängnisaufenthalt) der Wohnraum weiterhin der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bleibt (vgl. Nummer 5.13). Die Regelung gilt auch für Alleinstehende. |
Zu § 2 (Wohnraum)
2.01 |
Wohnraumbegriff (1) Wohnraum sind auch Räume, die nur zum vorübergehenden Wohnen bestimmt sind; dazu gehören grundsätzlich auch Wohnheime. (2) Maßgeblich sind die Zweckbestimmung zum Wohnen durch den Verfügungsberechtigten und die tatsächliche Eignung zum Wohnen. Diese muss sich aus der baulichen Anlage und Ausstattung ergeben. Auf die baurechtliche Zulässigkeit kommt es grundsätzlich nicht an. Die Wohngeldbehörde soll nicht die Prüfaufgaben der Bauordnungsbehörde übernehmen. Dies schließt nicht aus, dass die tatsächliche Eignung zum Wohnen bei erheblichen bauordnungsrechtlichen Mängeln im Einzelfall nicht mehr gegeben sein kann und der Wohngeldantrag deshalb abzulehnen ist. (3) Beherbergungsbetriebe und sonstige zur Unterkunft genutzte Einrichtungen (z. B. Übergangsheime und Frauenhäuser) können im Einzelfall ausnahmsweise als Wohnraum angesehen werden, wenn diese Räumlichkeiten
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Wohnraumeigenschaft auch dann bejaht werden, wenn die Essenzubereitung sowie die Nutzung sanitärer Einrichtungen nur in Räumen möglich ist, die auch von Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, genutzt werden. (4) Notunterkünfte aller Art, wie Schlafstellen, Sammellager, Schulen, Turnhallen, Wohnwagen und Zelte, sowie Geschäfts- und sonstige Räume sind grundsätzlich kein Wohnraum. (5) Wohngeld wird nur für Wohnraum geleistet, der auch tatsächlich zum Wohnen genutzt wird (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WoGG). Soweit einzelne Räume leer stehen oder nicht genutzt werden, hat dies jedoch keinen Einfluss auf die Leistung des Wohngeldes (vgl. Nummer 11.12). |
Zu § 3 (Wohngeldberechtigung)
Zu § 3 Abs. 1
3.11 |
Wohngeldberechtigung Die Wohngeldberechtigung richtet sich ausschließlich nach § 3 WoGG. Trotz des Ausschlusses vom Wohngeld nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 WoGG kann eine Wohngeldberechtigung bestehen (vgl. Nummer 3.41). |
3.12 |
Untermietverhältnis Als Person, die Wohnraum gemietet hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WoGG), ist auch der Untermieter und die Untermieterin anzusehen. |
3.13 |
Nutzungsberechtigte Person Als nutzungsberechtigte Person bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnis sind außer der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WoGG genannten Person insbesondere anzusehen
Ein Nutzungsverhältnis, in dessen Rahmen für die Nutzung von Räumen ein Entgelt verlangt wird, dessen Höhe sich unabhängig von Anzahl, Größe, Ausstattung und Qualität der Räume z. B. nach der Anzahl der Tage bemisst oder nach Erwachsenen und Kindern gestaffelt ist, ist kein dem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis. |
3.14 |
Wohnraum im eigenen Haus Zu den nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG für einen Mietzuschuss berechtigten Personen gehören Eigentümer und Miteigentümer von Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, wenn sie ei... |
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