(1)[2] 1Der ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss für bis zu zwölf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder beträgt

M – (a + b · M + c · Y) · Y Euro.

2"M" ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. 3"Y" ist das gerundete monatliche Einkommen in Euro. 4"a", "b" und "c" sind nach Haushaltsgröße unterschiedene Werte und ergeben sich aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 1.

Bis 31.12.2004:

(1) 1Der ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss für Haushaltsgrößen bis zu zwölf Personen beträgt

M – (a + b · M + c · Y) · Y Euro.

2"M" ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. 3"Y" ist das gerundete monatliche Einkommen in Euro. 4"a", "b" und "c" sind nach Haushaltsgröße unterschiedene Werte und ergeben sich aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 1.

 

(2) Die zur Berechnung des Miet- oder Lastenzuschusses erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 2 ergibt.

 

(3)[3] Für bis zu fünf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder ergibt sich der nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss aus den diesem Gesetz beigefügten Anlagen 3 bis 7 (Wohngeldtabellen).

Bis 31.12.2004:

(3) Für Haushaltsgrößen bis zu fünf Personen ergibt sich der nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss aus den diesem Gesetz beigefügten Anlagen 3 bis 7 (Wohngeldtabellen).

 

(4)[4] Für über zwölf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder erhöht sich der nach den Absätzen 1 und 2 für zwölf Familienmitglieder berechnete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss um jeweils 40 Euro für das 13. und jedes weitere zum Haushalt rechnende Familienmitglied, höchstens jedoch bis zur Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung.

Bis 31.12.2004:

(4) Für Haushaltsgrößen über zwölf Personen erhöht sich der nach den Absätzen 1 und 2 für zwölf Personen berechnete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss um jeweils 40 Euro für das dreizehnte und jedes weitere zum Haushalt rechnende Familienmitglied, höchstens jedoch bis zur Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung.

[1] § 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2002.
[2] Abs. 1 geändert durch Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden ab 01.01.2005.
[3] Abs. 3 geändert durch Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden ab 01.01.2005.
[4] Abs. 4 geändert durch Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden ab 01.01.2005.

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