(1)[1] 1Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragberechtigten an die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung in sonstiger Weise bestimmte Stelle zu richten. 2Der Antrag kann für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden. 3Wird der Wiederholungsantrag früher als zwei Monate vor Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums gestellt, so gilt der Erste des zweiten Monats vor Ablauf des Bewilligungszeitraums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 11.

Bis 31.12.2004:

(1) 1Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragberechtigten an die nach Landesrecht zuständige Stelle zu richten. 2Der Antrag kann für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden. 3Wird der Wiederholungsantrag früher als zwei Monate vor Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums gestellt, so gilt der Erste des zweiten Monats vor Ablauf des Bewilligungszeitraums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 11.

 

(2) § 65a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden.

[1] Abs. 1 geändert durch Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden ab 01.01.2005.

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