(1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.
(2) Außer Betracht bleiben
1. |
Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie zentraler Brennstoffversorgungsanlagen, |
2. |
Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen, |
3. |
Untermietzuschläge, |
4. |
Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken, |
5. |
Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, Kühlschränken und Waschmaschinen mit Ausnahme von Vergütungen für die Überlassung von Einbaumöbeln, soweit sie üblich sind. |
(3) 1Im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 4 tritt an die Stelle der Miete der Mietwert des Wohnraums. 2Im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 ist als Miete der Höchstbetrag nach § 8 Abs. 1 zu Grunde zu legen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Advolux enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen