(1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.

 

(2) Außer Betracht bleiben

 

1.

Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie zentraler Brennstoffversorgungsanlagen,

 

2.

Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,

 

3.

Untermietzuschläge,

 

4.

Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken,

 

5.

Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, Kühlschränken und Waschmaschinen mit Ausnahme von Vergütungen für die Überlassung von Einbaumöbeln, soweit sie üblich sind.

 

(3) 1Im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 4 tritt an die Stelle der Miete der Mietwert des Wohnraums. 2Im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 ist als Miete der Höchstbetrag nach § 8 Abs. 1 zu Grunde zu legen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Advolux enthalten. Sie wollen mehr?