(1) 1Das Wohngeld wird für längstens zwölf Monate bewilligt (Bewilligungszeitraum). 2Ist zu erwarten, daß die für die Gewährung des Wohngeldes maßgeblichen Verhältnisse sich vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich verändern, so ist der Bewilligungszeitraum entsprechend zu verkürzen.

 

(2) 1Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. 2Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein oder wird der Antrag nur im Hinblick auf die in einem späteren Monat eintretende Erhöhung der Miete oder Belastung gestellt, so beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.

 

(3) Wird das Wohngeld nach § 18 Abs. 2 rückwirkend bewilligt so beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, von dem an eine erhöhte Miete oder Belastung berücksichtigt werden darf.

 

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats,

 

1.

in dem Leistungen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wohngeldgesetzes beantragt oder die Prüfung eines Anspruchs auf solche Leistungen von Amts wegen eingeleitet worden ist, sofern Leistungen nach dem Fünften Teil des Wohngeldgesetzes nicht gewährt werden,

 

2.

der auf den Monat folgt, in dem Wohngeld nach dem Fünften Teil des Wohngeldgesetzes eingestellt worden ist,

 

3.

für den nach dem Fünften Teil des Wohngeldgesetzes zu Unrecht erbrachtes Wohngeld zu erstatten ist,

wenn der Antrag vor Ablauf des auf die Kenntnis der Entscheidung folgenden Kalendermonats gestellt wird.

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