Kurzbeschreibung

Wurde vom Gericht ein Urteil für vollstreckbar erklärt und kommt der Verurteilte nach gerichtlicher Zustellung des Urteils seiner Verpflichtung, die in der Vornahme einer unvertretbaren, also nur vom Verurteilten persönlich vornehmbaren Handlung besteht, nicht nach, kann die Zwangsvollstreckung für den Kläger betrieben werden. Dies setzt einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln voraus, der eine substantiierte Begründung für die Notwendigkeit der Festsetzung der Zwangsmittel enthalten muss.

Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln (§ 888 ZPO)

An das

Amts-/Landgericht …

per beA

Betreff: Antrag nach § 888 ZPO

In der Zwangsvollstreckungssache … ./. … beantrage ich namens und in Vollmacht des Gläubigers, zur Erzwingung der in dem beigefügten vollstreckbaren Urteil des Landgerichts vom … – Aktenzeichen … – erfolgten Verurteilung, nämlich zu … (genaue Bezeichnung), ein Zwangsgeld und – für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann – Zwangshaft festzusetzen.

Begründung

Der Schuldner ist durch das vorbezeichnete Urteil, dessen Ausfertigung beigefügt wird und das dem Schuldner am … vom Gerichtsvollzieher … zu Dienstregister … zugestellt worden ist, verurteilt worden, … (genaue Bezeichnung). Der Schuldner ist durch Schreiben vom …, dessen Kopie beigefügt wird, vergeblich aufgefordert worden, diese Handlungen zu erbringen. Daher ist zur Vollstreckung des Titels ein empfindliches Zwangsgeld festzusetzen.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

(elektronische Signatur)

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