Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Arbeitsvertrag. Schriftform. Schriftliche Fixierung. Zeitpunkt des Vertragsschlusses
Leitsatz (amtlich)
Wird bei den Verhandlungen über die Eingehung eines befristeten Arbeitsvertrages zwischen den Parteien die schriftliche Fixierung des Vertrages mit dem Beginn des Vertragsverhältnisses vereinbart, so tritt der Arbeitsvertrag mit Unterzeichnung in Kraft.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 2, 4; ZPO § 160 ff.
Verfahrensgang
ArbG Neubrandenburg (Urteil vom 24.06.2005; Aktenzeichen 4 Ca 367/05) |
Tenor
1. Die Berufung gegen dasUrteil des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom24.06.2005 – Az.4 Ca 367/05 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristungsabrede und damit um den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger bewarb sich Ende 2002 in einer Einrichtung der Bundeswehr in Rxxxxxx. In einem Vorstellungsgespräch, was daraufhin stattgefunden hatte, wurde dem Kläger in Aussicht gestellt, für die Dauer von zwei Jahren vorerst befristet eingestellt zu werden. Nach den Feststellungen in der letzten mündlichen Verhandlung der zweiten Instanz wurde daraufhingewiesen, welche Arbeitsaufgabe zu erfüllen sein würde und dass die Vergütung nach dem ortsüblichen Tarif gezahlt werde. Über Einzelheiten diesbezüglich wurde nicht gesprochen. In diesem Zusammenhang ist des Weiteren dargestellt worden, dass jeder der neu anfängt einen befristeten Vertrag bekommen, der durch die Standortverwaltung herausgegeben werde. Der Kläger sollte zu diesem Zweck am 01.03.2003 im Gerätehauptdepot M. erscheinen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Arbeitsverträge in Nxxxxxxxxxxx geschlossen werden. Zu diesem Zeitpunkt ist jedoch noch nicht aufgefallen, dass der 01.03.2003 ein Samstag war, an dem dienstplanmäßig üblicherweise nicht gearbeitet wird. Über einen Bekannten erfuhr der Kläger, dass er deshalb am Montag, den 03.03.2003 im Gerätehauptdepot erscheinen solle. Dort erschien der Kläger gegen 06.00 Uhr. Gegen 08.00 Uhr fuhren der Kläger, ein weiterer Mitbewerber und ein Bediensteter mit dem Dienstfahrzeug zur Standortverwaltung nach Nxxxxxxxxxxxx. Dort wurde der schriftliche für den Zeitraum vom 01.03.2003 bis 28.02.2005 befristete Arbeitsvertrag beidseitig unterzeichnet. Dort erfolgte dann auch die Ausgabe der Arbeits- und Schutzbekleidung. Der Kläger musste zudem eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen. Danach erfolgte die Rückfahrt nach Rxxxxxx. Zur Verrichtung weiterer Tätigkeiten kam es in der Folge nicht. Ab 04.03.2003 arbeitete der Kläger durchgängig als Nachschubverantwortlicher und Lagerarbeiter. Sein monatliches Bruttoeinkommen betrug 1.834,00 EUR. Am 28.02.2005 lief das Arbeitsverhältnis ohne Verlängerung aus.
Mit der beim Arbeitsgericht Neubrandenburg am 10.03.2005 eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Entfristung des Arbeitsverhältnisses.
Unter anderem hat er vorgetragen, im Streitfall liege zwar ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vor, dieser sei jedoch nicht vor dem 01.03.2003 als Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses geschlossen worden, sondern erst am 03.03.2003. Unter Hinweis auf die Entscheidung des BAG vom 01.12.2004 – Az. 7 AZR 198/04 – hat er deshalb angenommen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei.
Er hat beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund der Befristung nicht beendet worden ist;
- die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisher geltenden Bedingungen über den Ablauf des 28.02.2005 hinaus weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ging von der Möglichkeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses aus. Formfehler habe es nicht gegeben, da der Kläger erst im Anschluss an die Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages die Arbeitsaufnahme durchgeführt habe. Die Aufnahme des Beginns des Arbeitsverhaltnisses mit dem 01.03.2003 berühre nicht die Wirksamkeit der Befristung.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Parteivorträge wird auf die in Bezug genommene arbeitsgerichtliche Entscheidung verwiesen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.06.2005 – Az. 4 Ca 367/05 – die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die nach § 14 Absatz 2 und 4 Teilzeitbefristungsgesetz erforderliche Schriftform eingehalten sei und deshalb nicht von einem formunwirksamen Befristeten Vertrag ausgegangen werden könne. Da unstreitig die Tätigkeit erst am 04.03.2003 aufgenommen worden sei, liege auch keine Situation vor, die unheilbar zur Nichtigkeit des Befristungsteils aus dem Arbeitsverhältnis geführt hätte. Dass der schriftliche Arbeitsvertrag als Beginn des Arbeitsverhältnisses den 01.03.2003 ausweise, ändere hieran nichts. Maßgeblich sei die tatsächliche Aufnahme der Arbeit.
Dieses Urteil wurde dem Kläger am 28.06.2005 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22.07.2005, welcher beim Landesarbeitsgericht Mecklenb...