Robert Engert, Winfried Simon
Nach dem Alterseinkünftegesetz vom 5.7.2004 (BStBl I S. 554) sind Erträge aus Kapitallebensversicherungen, deren Verträge nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden (werden), steuerpflichtig. Der Besteuerung als Kapitaleinkünfte unterliegen auch Erträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird, und Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung (Näheres vgl. BMF-Schreiben vom 1.10.2009, BStBl 2009 I S. 1172, geändert durch BMF-Schreiben vom 6.3.2012, BStBl I S. 238). Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG gehört bei Kapitalauszahlungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen (vgl. Tz 14.8.4 und BMF-Schreiben vom 1.10.2009, Rz 54 bis 78). Für Vertragsabschlüsse nach dem 31.12.2011 ist die hälftige Besteuerung der Erträge aus Lebensversicherungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nur dann vorzunehmen, wenn die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres ausgezahlt wird (§ 52 Abs. 28 Satz 7 EStG). Für das Vorliegen einer kapitalbildenden Lebensversicherung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist weder ein Mindesttodesfallschutz noch eine laufende Beitragsleistung für mindestens 5 Jahre ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erforderlich, sofern es sich um eine Lebensversicherung oder Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung i. S. des Versicherungsaufsichtsrechts handelt und der Versicherungsvertrag vor dem 1.4.2009 abgeschlossen wurde (vgl. BMF-Schreiben vom 1.10.2009, BStBl I S. 1188, Tz 78a). Die vorstehenden Ausführungen zur Bemessung und Ansatz der Einkünfte gelten für Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen entsprechend.
Bei inländischen Versicherungen dient als Nachweis für die Höhe der Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) die Steuerbescheinigung über den Kapitalertragsteuerabzug. Negative Kapitalerträge (z. B. bei frühzeitigem Rückkauf des Versicherungsvertrags) sind in der Regel durch eine Berechnung des Versicherungsunternehmens zu belegen. Bei ausländischen Versicherungen sind die für die Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und der Steuererklärung beizufügen.
Im Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungsteuer wurden zunehmend Versicherungsverträge mit einem minimalistischen Versicherungsschutz hinsichtlich des biometrischen Risikos angeboten. Bei diesen Verträgen tritt der Vorsorgecharakter einer Lebensversicherung so weit hinter dem Zweck der Kapitalanlage zurück, dass eine privilegierte Besteuerung, d. h. die Versteuerung nur des hälftigen Unterschiedsbetrags nach einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren und einem Lebensalter von 60 bzw. 62 Jahren, dem Gesetzgeber nicht angemessen erschien, weil nicht die Vorsorge durch eine Versicherung, sondern die Erzielung steuerlicher Vorteile im Vordergrund stand. Bei Kapitallebensversicherungen mit vereinbarter laufender Beitragsleistung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls ist deshalb nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 EStG bei Eintritt des versicherten Risikos ein Mindesttodesfallschutz von mindestens 50 % der Summe der über die gesamte Laufzeit zu zahlenden Beiträge erforderlich. Unabhängig von der Art der Beitragsleistung (Einmalbeitrag oder abgekürzte Beitragszahlungsdauer) muss die vereinbarte Leistung für den Todesfall zudem spätestens 5 Jahre nach Vertragsabschluss mindestens 10 % über dem Deckungskapital, dem Zeitwert oder der Summe der gezahlten Beiträge liegen. Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf null sinken. Die durch das JStG 2009 eingeführten Neuregelungen hinsichtlich des Mindesttodesfallschutzes gelten nach § 52 Abs. 28 Satz 8 EStG für alle Versicherungsverträge, die nach dem 31.3.2009 abgeschlossen werden oder bei denen die erstmalige Beitragsleistung nach dem 31.3.2009 erfolgt.
Erträge aus Neuverträgen (nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Verträge), unterliegen im Regelfall der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG. Bei Neuverträgen, die nach dem 60. Lebensjahr und nach Ablauf von zwölf Jahren ausgezahlt werden, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den geleisteten Beiträgen als Ertrag anzusetzen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG). Für Vertragsabschlüsse nach dem 31.12.2011 ist die hälftige Besteuerung der Erträge aus Lebensversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nur dann vorzunehmen, wenn die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres ausgezahlt wird (§ 52 Abs. 28 Satz 7 EStG). Die stpfl. Hälfte unterliegt nach § 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht dem abgeltenden Steuersatz von 25 %, sondern mit den übrigen Eink...