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14. Anlage KAP 2023 für Einkünfte aus Kapitalvermögen / 14.5.6.2 Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004 (Neuverträge)

Robert Engert, Winfried Simon
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Nach dem Alterseinkünftegesetz vom 5.7.2004 (BStBl I S. 554) sind Erträge aus Kapitallebensversicherungen, deren Verträge nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden (werden), steuerpflichtig. Der Besteuerung als Kapitaleinkünfte unterliegen auch Erträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird, und Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung (Näheres vgl. BMF-Schreiben vom 1.10.2009, BStBl 2009 I S. 1172, geändert durch BMF-Schreiben vom 6.3.2012, BStBl I S. 238). Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG gehört bei Kapitalauszahlungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen (vgl. Tz 14.8.4 und BMF-Schreiben vom 1.10.2009, Rz 54 bis 78). Für Vertragsabschlüsse nach dem 31.12.2011 ist die hälftige Besteuerung der Erträge aus Lebensversicherungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nur dann vorzunehmen, wenn die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres ausgezahlt wird (§ 52 Abs. 28 Satz 7 EStG). Für das Vorliegen einer kapitalbildenden Lebensversicherung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist weder ein Mindesttodesfallschutz noch eine laufende Beitragsleistung für mindestens 5 Jahre ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erforderlich, sofern es sich um eine Lebensversicherung oder Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung i. S. des Versicherungsaufsichtsrechts handelt und der Versicherungsvertrag vor dem 1.4.2009 abgeschlossen wurde (vgl. BM...

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