Robert Engert, Winfried Simon
Zeilen im Formular: 10–15
Die Höchstbeträge nach § 35a EStG können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 5 Satz 4 EStG) . Sie stehen sowohl Ehegatten/Lebenspartnern als auch Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft insgesamt jeweils nur einmal zu, wenn der gemeinsame Haushalt während des gesamten VZ bestanden hat. Dies gilt auch dann, wenn Ehegatten/Lebenspartner zwei Wohnungen an verschiedenen Orten nutzen und in beiden Wohnungen Leistungen durch Handwerksbetriebe durchführen lassen. Eine Verdoppelung oder Vervielfältigung des Höchstbetrags nach § 35a EStG ist bei Nutzung mehrerer Wohnungen durch Ehegatten/Lebenspartner nicht zulässig (BFH-Urteil vom 29.7.2010, BStBl 2013 II S. 151).
Leben zwei oder mehrere Alleinstehende im gesamten VZ in einem Haushalt und sind diese gemeinsam Arbeitgeber haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse bzw. Auftraggeber haushaltsnaher Dienstleistungen oder von Handwerkerleistungen, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grds. nur bis zur Höhe der anteiligen Abzugshöchstbeträge geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn einvernehmlich eine andere Aufteilung der Abzugshöchstbeträge beantragt wird. Hierfür ist in den Zeilen 10 und 11 durch Angabe der "Anzahl der weiteren Personen im Haushalt" (Kennzahl 223 in Zeile 10) und des Namens, Vornamens und des Geburtsdatums der anderen alleinstehenden Person zu erklären, ob mit dieser ganzjährig ein gemeinsamer Haushalt bestand. Bei mehreren in einem Haushalt zusammenlebenden alleinstehenden Personen ist der Steuererklärung eine gesonderte Aufstellung mit den persönlichen Angaben dieser Personen beizufügen.
ELSTER: In ELSTER können für die Abgaben zu weiteren im Haushalt lebenden Personen weitere Eingabezeilen der elektronischen Steuererklärung per Mausklick hinzugefügt werden, sodass sich eine gesonderte Aufstellung erübrigt. |
Die einvernehmliche andere Aufteilung der Abzugshöchstbeträge kann von den alleinstehenden Personen in den Zeilen 12 bis 14 beantragt werden; der gemeinsame Antrag ist in diesem Fall mit der Steuererklärung einzureichen. Dabei ist zu beachten, dass in den Zeilen 12 bis 14 für jeden der in Betracht kommenden Höchstbeträge des § 35a Abs. 1 bis 3 EStG eine separate abweichende Aufteilung erklärt werden kann. Hierdurch kann verhindert werden, dass Teile der Höchstbeträge verloren gehen, wenn die nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen von den in einem Haushalt lebenden Personen entweder alleine oder in unterschiedlicher Höhe getragen wurden (siehe nachfolgendes Beispiel).
Eine entsprechende abweichende Aufteilung der Höchstbeträge nach § 35a EStG können in diesen Zeilen auch Ehegatten/Lebenspartner im Fall der Einzelveranlagung nach § 26a EStG beantragen. Der nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG für einzeln veranlagte Ehegatten/Lebenspartner nur noch mögliche einvernehmliche hälftige Abzug der Aufwendungen nach § 35a EStG (vgl. Tz 10.8 unter Erläuterungen zur "Anlage Sonstiges") gilt nicht entsprechend für die abweichende Verteilung der Abzugshöchstbeträge nach § 35a EStG.
BEISPIEL 1:
Die Eheleute A und B beantragen für den VZ 2023 die Einzelveranlagung nach § 26a EStG. A hat Aufwendungen in Höhe von 4 000 EUR für einen neuen Fassadenanstrich getragen und beantragt in Zeile 6 hierfür die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG. Gleichzeitig beantragen die Eheleute in Zeile 21 der "Anlage Sonstiges" übereinstimmend die hälftige Verteilung der Aufwendungen nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG.
Bei der Einzelveranlagung sind A Aufwendungen in Höhe von 4 000 EUR zuzurechnen, da er diese wirtschaftlich alleine getragen hat. B sind dementsprechend keine Aufwendungen zuzurechnen. Der Haushaltsgemeinschaft steht nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG insgesamt ein Höchstbetrag von 1 200 EUR zu. Bei hälftiger Verteilung ergibt sich für A und B jeweils ein Höchstbetrag in Höhe von 600 EUR. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beträgt daher zunächst:
Für A: 4 000 EUR x 20 % = 800 EUR, aber Deckelung auf den hälftigen Höchstbetrag in Höhe von 600 EUR, für B: 0 EUR, da B keine Aufwendungen getragen hat. Aufgrund des übereinstimmenden Antrags auf hälftige Verteilung der Steuerermäßigung nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG wird bei der Einzelveranlagung von A und B nur jeweils eine Steuerermäßigung von 300 EUR berücksichtigt, sodass im Ergebnis 200 EUR Steuerermäßigung verloren gingen.
Dieses Ergebnis kann nur dadurch vermieden werden, dass in Zeile 14 eine abweichende Verteilung des Höchstbetrags für Handwerkerleistungen von 1 200 EUR beantragt wird (z. B. mit 67 % bei A). Hierdurch kann erreicht werden, dass bei A die Steuerermäßigung nicht gedeckelt wird.
Für A ergibt sich dadurch ein anteiliger Höchstbetrag von 804 EUR (67 % von 1 200 EUR), sodass die Steuerermäßigung von 800 EUR in voller Höhe erhalten bleibt. Aufgrund des übereinstimmenden Antrags auf hälftige Verteilung der Steuerermäßigung wird bei der Einzelveranlagung von A und B jeweils eine Steuerermäßigung von 400 EUR berücksichtigt.
In Fällen, in denen von zwei ...