Robert Engert, Winfried Simon
Zeilen im Formular: 58–62
Steht der Behinderten- und/oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind oder Enkelkind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld hat, so wird auf Antrag der Pauschbetrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn das Kind diesen nicht selbst in Anspruch nimmt (§ 33b Abs. 5 EStG).
Zeilen im Formular: 4
Voraussetzung für Übertragung des dem Kind zustehenden Behinderten-/Hinterbliebenen-Pauschbetrags ist die Angabe der Identifikationsnummer des Kindes in Zeile 4 (§ 33b Abs. 5 Satz 5 EStG). Zu den übrigen Voraussetzungen, die das Kind für die Gewährung des Behinderten-/Hinterbliebenen-Pauschbetrags erfüllen muss, und den erforderlichen Nachweisen vgl. Tz 5.2. Bei erstmaliger Antragstellung oder bei späteren Änderungen (z. B. bei Feststellung eines höheren Grads der Behinderung) sind die Nachweise vom Steuerpflichtigen zusammen mit der Anlage Kind beim Finanzamt auf elektronischem Weg oder in Kopie einzureichen; zur Belegvorlage-/Belegvorhaltepflicht vgl. Vorbemerkungen Tz 14.1.
Zeilen im Formular: 58
Der Antrag auf Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags kann in Zeile 58 gestellt werden. Hierfür ist die Gültigkeit des Ausweises, des Rentenbescheids oder der Bescheinigung der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde ("von … bis" oder "unbefristet") sowie der Grad der Behinderung des Kindes (ohne Prozentzeichen) anzugeben.
Zeilen im Formular: 59
In Zeile 59 kann zusätzlich angegeben werden, ob das Kind erheblich gehbehindert (Merkzeichen "G") oder außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG") ist. Diese Angabe ist für die Berücksichtigung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale als außergewöhnliche Belastungen von Bedeutung (vgl. Tz 5.4). Auch die dem Kind zustehende behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale kann auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen werden (vgl. Tz 9.14).
Zeilen im Formular: 60
Für ein Kind, das blind, taubblind, ständig hilflos (Merkzeichen "Bl", "TBl" und/oder "H") oder schwerstpflegebedürftig (Pflegegrad 4 oder 5) ist, wird ein erhöhter Behinderten-Pauschbetrag von 7 400 EUR berücksichtigt (vgl. Tz 5.2.1.2). Soll der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag auf den Steuerpflichtigen übertragen werden, ist in Zeile 60 bei der Kennzahl "55" der Wert "1 = Ja" einzutragen.
Zeilen im Formular: 61
Die Übertragung des einem Kind zustehenden Hinterbliebenen-Pauschbetrags kann in Zeile 61 gesondert beantragt werden (Angabe von "1" = Ja bei der Kennzahl "26").
Bei einer Übertragung des Kinderfreibetrags (vgl. Tz 9.9.1) ist auch stets der volle Behinderten-Pauschbetrag oder der volle Hinterbliebenen-Pauschbetrag auf den betreuenden Elternteil zu übertragen. Eine Zustimmung des anderen Elternteils muss dafür vom antragstellenden Elternteil nicht eingeholt werden. Die Übertragung des vollen Pauschbetrags erfolgt zudem auch dann, wenn der Kinderfreibetrag nur für einen Teil des Kj. übertragen wird (Rz 16 des BMF-Schreibens vom 28.6.2013, BStBl I S. 845).
Nach R 33b Abs. 3 EStR ist eine Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags auf die Eltern eines Kindes mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur zulässig, wenn das Kind als unbeschränkt stpfl. zu behandeln ist (vgl. Tz 33.5.1). Das Kind muss dafür insbesondere die Einkommensgrenzen des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG erfüllen. Der Behinderten-Pauschbetrag für ein behindertes Kind kann nicht auf einen im Inland unbeschränkt stpfl. Elternteil übertragen werden, wenn das Kind im Ausland außerhalb eines EU-/EWR-Staates seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und im Inland keine eigenen Einkünfte erzielt (BFH-Urteil vom 2.6.2005, BStBl II S. 828). Für den Nachweis der Behinderung – bei erstmaliger Beantragung oder Änderung des Grads der Behinderung – kann sich das in einem EU-/EWR-Staat ansässige behinderte Kind oder sein Erziehungsberechtigter an das zuständige Auslandsversorgungsamt wenden und im förmlichen Verfahren einen Antrag auf Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung stellen. Dieses wird den Antragsteller auffordern, ärztliche Befundberichte zu übersenden, wonach das Versorgungsamt den Grad der Behinderung bestimmen kann. Daraufhin wird dem Behinderten ein Feststellungsbescheid erteilt, der gegenüber dem deutschen Finanzamt, bei dem der stpfl. Elternteil steuerlich geführt wird, als Nachweis dient (BMF-Schreiben vom 8.8.1997, BStBl I S. 1016). Für jeden Staat ist ein bestimmtes Auslandsversorgungsamt zuständig (siehe die Auslandszuständigkeitsverordnung vom 28.5.1991, BGBl I S. 1204).
Die Inanspruchnahme eines Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 3 EStG schließt grds. die Berücksichtigung von Aufwendungen infolge von Pflegebedürftigkeit als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG aus. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um das pflegebedürftige Kind des Steuerpflichtigen handelt und der Behinderten-Pauschbetrag des Kindes auf den Steuerpflichtigen übertragen worden ist (BFH-Urteil vom 11.2.201...