Robert Engert, Winfried Simon
Alle wirtschaftlich Tätigen erhalten als steuerliches Identifikationsmerkmal eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.). Wirtschaftlich Tätige sind natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind (z. B. Land- und Forstwirte, Einzelunternehmer, Freiberufler), juristische Personen und Personenvereinigungen (Gesellschaften/Gemeinschaften). Die W-IdNr. dient vor allem als einheitliches und dauerhaftes Merkmal für Zwecke der eindeutigen Identifizierung der Tätigkeiten, Betriebe und Betriebsstätten eines wirtschaftlich Tätigen im Besteuerungsverfahren. Bei Steuerpflichtigen, die die W-IdNr. zusätzlich zu ihrer persönlichen IdNr. (vgl. Teil I Tz 1.4.1) erhalten, kann hierdurch der betriebliche Bereich künftig klarer und eindeutiger von der privaten Sphäre getrennt werden. Wer mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht, erhält zur besseren Abgrenzung der Geschäftsfelder für jede wirtschaftliche Tätigkeit, jeden Betrieb sowie jede Betriebsstätte eine eigene W-IdNr.
Rechtsgrundlage für die Vergabe der W-IdNr., deren Verarbeitung durch die Finanzbehörden und die Speicherung der Daten durch das BZSt ist § 139c AO. Den Zeitpunkt der Einführung der W-IdNr., deren Vergabe und Form, die Unterrichtung der wirtschaftlich Tätigen sowie die Löschfristen für die gespeicherten Daten regelt ergänzend eine Rechtsverordnung (Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung vom 30.9.2024, BGBl I Nr. 293). Die W-IdNr. vergibt hiernach das BZSt auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde und teilt diese dem wirtschaftlich Tätigen mit, ohne dass hierfür ein Antrag erforderlich ist. Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt aus technischen und organisatorischen Gründen in Stufen, beginnend (voraussichtlich) ab November 2024. Die W-IdNr. setzt sich aus dem Kürzel "DE" und neun Ziffern zusammen; sie entspricht damit ihrer Form der USt-IdNr. Ergänzt wird die W-IdNr. durch ein 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal für einzelne Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten (Beispiel für eine W-IdNr.: DE123456789–00001).
Das Identifikationsmerkmal ist vom Steuerpflichtigen bei Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen gegenüber den Finanzbehörden anzugeben (§ 139a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AO). Das gilt auch für die in der Einkommensteuererklärung 2024 erstmals anzugebende W-IdNr., sofern das BZSt diese dem Steuerpflichtigen bereits zugewiesen und mitgeteilt hat. Die Eintragung der für die Tätigkeit, den Betrieb und/oder die Betriebsstätte vergebenen W-IdNr. ist dabei jeweils in den in Betracht kommenden Anlage-Vordrucken (Anlage G, L, S, SO, V, V-Sonstige, Zinsschranke, 34a, 34b) vorzunehmen.
Allgemeine Informationen zur W-IdNr. sind auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.de/widnr abrufbar.