§ 14

 

(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn

 

1.

die Verpackungen so verschlossen und beschaffen sind, dass der Inhalt bei gewöhnlicher Beanspruchung nicht beeinträchtigt wird und nicht nach außen gelangen kann; dies gilt nicht, wenn die Eigenschaften des explosionsgefährlichen Stoffes andere dem Stand der Technik entsprechende Sicherheitsvorkehrungen erfordern,

 

2.

der Werkstoff der Verpackungen und ihrer Verschlüsse

 

a)

vom Inhalt nicht angegriffen werden kann und

 

b)

keine Verbindung mit dem Inhalt eingehen kann, die eine Explosion, eine Entzündung oder einen anderen Vorgang, der Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter verursacht, herbeiführen kann,

 

3.

die Verpackung und ihre Verschlüsse in allen Teilen so fest und widerstandsfähig sind, dass

 

a)

sie sich nicht unbeabsichtigt lockern oder öffnen und

 

b)

sie allen Beanspruchungen zuverlässig standhalten, denen sie üblicherweise beim Umgang ausgesetzt sind.

 

(2) 1Die Verpackungen für Zündstoffe, pyrotechnische Sätze, Treibladungspulver, Raketentreibstoffe und für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes sowie die Verschlüsse dieser Verpackungen müssen außerdem so beschaffen sein, dass sie keine nach dem Stand der Technik vermeidbare Erhöhung der Gefahr bewirken. 2Bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes ist darüber hinaus die Menge der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe in der Verpackungseinheit so zu wählen, dass bei den Temperaturen, denen die Stoffe beim Transport und bei der Aufbewahrung üblicherweise ausgesetzt sind, keine Selbstentzündung eintritt. 3Ist dies nicht möglich, ist durch dauernde Kühlung eine Selbsterhitzung zu verhindern.

 

(3) Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten als erfüllt, wenn eine für diesen Stoff gefahrgutrechtlich zugelassene Verpackung genutzt wird.

 

(4) Pyrotechnische Gegenstände, die in einer ein- oder mehrseitig durchsichtigen oder in einer in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertigen Verpackung zur Schau gestellt werden sollen, müssen durch diese Verpackung so geschützt sein, dass durch gewöhnliche thermische oder mechanische Beanspruchung kein pyrotechnischer Gegenstand ausgelöst wird.

 

(5) Treibladungspulver für das nichtgewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, zum Vorderladerschießen oder zum Böllern darf nur in der Ursprungsverpackung des Herstellers oder in der Verpackung des Einführers vertrieben oder anderen Personen überlassen werden.

 

(6) Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe dürfen anderen Personen in loser Form nur in Betrieben und ausschließlich zum Schnüren oder zum Kessel- und Lassensprengen überlassen werden.

[1] § 14 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11.06.2017. Anzuwenden ab 01.07.2017.

§ 15

 

(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt und selbst aufbewahren oder anderen überlassen will, hat auf dem Versandstück oder, sofern die explosionsgefährlichen Stoffe nicht zum Versand bestimmt sind, auf dem Packstück folgende Kennzeichnungen anzubringen:

 

1.

die Lagergruppe des Stoffes in der jeweiligen Verpackung,

 

2.

die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes.

 

(2) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn das Versandstück nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet ist, sofern die Transportklassifizierung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften mit der Lagergruppe in der jeweiligen Verpackung sowie die Verträglichkeitsgruppe übereinstimmen.

 

(3) Absatz 1 sowie § 18 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 7 sind nicht anzuwenden auf explosionsgefährliche Stoffe, die

 

1.

zur Ausfuhr, zur Durchfuhr oder zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes bestimmt sind,

 

2.

ausschließlich für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt und an eine militärische oder polizeiliche Dienststelle vertrieben oder einer dieser Dienststellen überlassen werden,

 

3.

nicht in den Verkehr gebracht werden oder

 

4.

von einer militärischen oder polizeilichen Dienststelle der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk überlassen werden.

[1] § 15 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11.06.2017. Anzuwenden ab 01.07.2017.

§ 16

 

(1) Auf dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit der CE-Kennzeichnung nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) verwechselt werden können.

 

(2) Unterliegt der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand auch anderen zwingenden Vorschriften des Rechts der Europäis...

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