(1) 1Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Absatz 1[2], des § 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2 aus begründetem Anlass Ausnahmen zulassen. 2Eine allgemeine Ausnahmegenehmigung ist öffentlich bekanntzugeben.

 

(2) 1Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände

 

1.

der Kategorie F2[3] in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und

 

2.

der Kategorie F2[4] mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten

auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. 2Eine allgemeine Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben.

[1] § 24 geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009. Anzuwenden ab 01.10.2009.
[2] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11.06.2017. Anzuwenden ab 01.07.2017.
[3] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11.06.2017. Anzuwenden ab 01.07.2017.
[4] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11.06.2017. Anzuwenden ab 01.07.2017.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge