(1) 1Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Absatz 1[2], des § 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2 aus begründetem Anlass Ausnahmen zulassen. 2Eine allgemeine Ausnahmegenehmigung ist öffentlich bekanntzugeben.
(2) 1Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände
1. |
der Kategorie F2[3] in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und |
2. |
der Kategorie F2[4] mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten |
auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. 2Eine allgemeine Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben.
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