(1) 1Der Grundlehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen. 2Die Prüfung kann ganz oder teilweise auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

 

(2) 1Die theoretische Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2Werden in der schriftlichen Prüfung ausreichende Kenntnisse nachgewiesen kann auf eine mündliche Prüfung verzichtet werden.

 

(3) 1Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Lehrgang durchgeführt wird, in Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangsträgers abzulegen. 2Der Vertreter des Lehrgangsträgers ist berechtigt, Fragen zum Prüfungsstoff zu stellen. 3Wird die praktische Prüfung nachgeholt, so kann sie vor einem Vertreter der zuständigen Behörde allein abgelegt werden. 4§ 31 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden

 

(4) Über das Prüfungsergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist.

 

(5) 1Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, aus dem die Art der vermittelten Kenntnisse hervorgeht. 2Das Zeugnis ist von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen. 3Es soll auch von dem Vertreter des Lehrgangsträgers unterzeichnet werden. 4Im Fall einer nachträglichen Prüfung kann das Zeugnis vom Vertreter der zuständigen Behörde allein unterzeichnet werden.

 

(6) Auf Sonderlehrgänge sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden; von einer praktischen Prüfung kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.

 

(7) Für den Nachweis der Fachkunde durch Teilnahme an einem früheren Lehrgang gilt § 29 Abs. 2 entsprechend.

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