1Die §§ 32 und 33 sowie 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 36[2] gelten nicht für Lehrgänge für Personen aus Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, wenn die Ausbildungspläne dieser Lehrgänge auf Grund bundes- und landesrechtlicher Vorschriften anerkannt sind. 2Insoweit gilt der Nachweis der Fachkunde für die Ausführung von Sprengarbeiten durch die erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Lehrgang als erbracht.

[1] § 37 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG). Anzuwenden ab 01.09.2005.
[2] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009. Anzuwenden ab 01.10.2009.

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