Auf die Führung des Verzeichnisses nach § 28 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes sind die §§ 41 und 42 Abs. 1 und 2 mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:

 

1.

anstelle der Angaben nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 sind der Name und die Anschrift des Erlaubnisinhabers anzugeben,

 

2.

anstelle der ausgegebenen Stoffe sind die entnommenen Stoffe einzutragen,

 

3.

[1]die Angaben nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 können entfallen.

[1] Nr. 3 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11.10.2012. Anzuwenden ab 04.04.2012.

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