(1) Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[2] wird ein Sachverständigenausschuss für explosionsgefährliche Stoffe gebildet.

 

(2) Den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat[3], bei Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für einen Beratungsgegenstand nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes ein Vertreter dieses Bundesministeriums.

 

(3) 1Der Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden und folgenden Mitgliedern zusammen

 

1.

je einem Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat[4], des Bundesministeriums der Verteidigung,[5] des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie[6] und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur[7]

 

2.

sechs Vertretern der Landesregierungen aus den fachlich beteiligten Ressorts,

 

3.

je einem Vertreter der Bundesanstalt, der zuständigen Stelle der Bundeswehr[8] und des Bundeskriminalamtes

 

4.

einem Vertreter der benannten Stellen mit Ausnahme der Bundesanstalt,

 

5.

zwei Vertretern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,

 

6.

einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V.,

 

7.

zwei Vertretern der Explosivstoffindustrie und je einem Vertreter der chemischen Industrie, der pyrotechnischen Industrie, des Bergbaus, der Industrie der Steine und Erden, des Abbruchgewerbes, der Sprengberechtigten und der Importeure von explosionsgefährlichen Stoffen

 

8.

zwei Vertretern der Gewerkschaften.

2Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. 3Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter müssen auf dem Gebiet des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen sachverständig und erfahren sein.

 

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[9] und der Bundesminister für Arbeit und Soziales können zu den Sitzungen des Ausschusses weitere Vertreter der Bundesressorts oder eines beteiligten Landesressorts sowie weitere Sachverständige einladen.

 

(4a)[10] 1Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. 2Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.

 

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[11] beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter, dabei erfolgt die Berufung

 

1.

der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 auf Vorschlag der Länder,

 

2.

des Vertreters der Bundesanstalt auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie[12] und des Vertreters der zuständigen Stelle der Bundeswehr[13] auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verteidigung,

 

3.

der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 4, 5 und 6 nach Anhörung der Vorstände dieser Stellen,

 

4.

der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 7 und 8 nach Anhörung der jeweiligen Spitzenorganisationen

 

(6) Die Mitglieder des Ausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

[1] § 45 geändert durch Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 08.11.2006.
[2] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[3] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[4] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[5] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009. Anzuwenden ab 01.10.2009.
[6] Geändert durch Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015. Anzuwenden ab 08.09.2015.
[7] Geändert durch Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015. Anzuwenden ab 08.09.2015.
[8] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009. Anzuwenden ab 01.10.2009.
[9] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[10] Abs. 4a eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009. Anzuwenden ab 01.10.2009.
[11] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[12] Geändert durch Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015. Anzuwenden ab 08.09.2015.
[13] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009. Anzuwenden ab 01.10.2009.

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