(1[2]) 1Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Absatz 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1, 2 (Feuerwerk), Kategorie T1 und – mit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten – der Kategorie P1, pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S1 sowie von Raketenmotoren für die in § 1 Absatz 3 Nummer 2[3] bezeichneten Modellraketen. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände nach § 20 Absatz 4.[4]

 

(2[5]) 1Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und Ausbau), den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 sowie das Auslösen pyrotechnischer (Tarn-)Schutzsysteme in Kernkraftwerken durch Personal mit eingeschränkter Fachkunde (geschultes Personal). 2Das Personal hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die eingeschränkte Fachkunde nachzuweisen. 3Satz 1 gilt auch für das Vernichten von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind.

 

(3[6]) Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (bestimmungsgemäßes, automatisches Auslösen der Airbag- oder Gurtstraffereinheit des Fahrzeugs), den Erwerb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind.

 

(4[7]) Auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb und das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 3 sind § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, soweit er sich auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes bezieht, nicht anzuwenden.

 

(6) (aufgehoben)

[1] § 4 geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009. Anzuwenden ab 01.10.2009.
[2] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11.06.2017. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2017.
[3] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11.06.2017. Anzuwenden ab 01.07.2017.
[4] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11.06.2017. Anzuwenden ab 01.07.2017.
[5] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11.06.2017. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2017.
[6] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11.06.2017. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2017.
[7] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11.06.2017. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2017.

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