Aufbewahrungsort

Lagergruppe
Gebäude mit Wohnraum Gebäude ohne Wohnraum
Bewohnter Raum Nicht bewohnter Raum

 

1 2 3 4

 

Lagergruppe 1.1

 

 

 

1 Sprengstoffe, Sprengschnüre n. z.+) n. z.+) 5
2 Schwarzpulver, Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorie*) S2 n. z.+) 1 3
3 Zündmittel n. z.+) 0,1 1
4 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien*) 3,c) 4,d) T2,f) und P2h) n. z.+) 1 1

 

Lagergruppe 1.2

 

 

 

5 pyrotechnische Gegenstände der Kategorien*) 3,c) 4,d) T2,f) und P2h) n. z.+) 2 5

 

Lagergruppe 1.3

 

 

 

6 Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorien*) S1 und S2 n. z.+) 3 5
7 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien*) 2,b) 3,c) 4,d) T1,e) T2,f) P1,g) und P2h) sowie pyrotechnische Munition der Klassen**) PM I und PM II n. z.+) 3 5

 

Lagergruppe 1.4

 

 

 

8 Zündmittel n. z.+) 0,1 1
9 Pyrotechnische Gegenstände aller Kategorien*), a) bis h), 1), pyrotechnische Sätze S1 und S2 sowie pyrotechnische Munition der Klassen**) PM I und PM II; davon höchstens 20% ohne Verpackung nach § 21 Abs. 4 der 1. SprengV n. z.+) 2) 10 15
10 Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T1i) und der Kategorie*) P1 für den Einbau in Fahrzeugen n. z.+) 1 1
11 Lagergruppe Ia n. z.+) 3 5
12 Lagergruppe Ib n. z.+) 3 10
13 Lagergruppen II und III n. z.+) 5 20

+) nicht zulässige Aufbewahrung.

1) Pyrotechnische Gegenstände der Zeile 10 sind ausgenommen.

2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 und 2 und pyrotechnische Munition der Klasse PM I dürfen bis zu 1 kg aufbewahrt werden.

*) Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

**) Zuordnung zu Klassen entsprechend § 11 Absatz 5 der Beschussverordnung.

a) Der Kategorie 1 ist die Klasse I nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

b) Der Kategorie 2 ist die Klasse II nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

c) Der Kategorie 3 ist die Klasse III nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

d) Der Kategorie 4 ist die Klasse IV nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

e) Der Kategorie T1 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

f) Der Kategorie T2 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

g) Der Kategorie P1 ist der Teil der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.

h) Der Kategorie P2 ist der Teil der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetzetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.

i) Klasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung.

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