1Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen eingetreten oder vorgesehen worden, hat der nach § 1 Abs. 1 Anzeigepflichtige dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich in doppelter Ausfertigung oder elektronisch[1] anzuzeigen. 2Ist mit einer Veränderung eine erhöhte Gefahr verbunden, so dürfen die für die Sprengung verantwortlichen Personen erst eine Woche nach Erstattung der Änderungsanzeige, im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 1 jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen nach Erstattung der Anzeige unter den geänderten Umständen sprengen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013. Anzuwenden ab 01.08.2013.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge