Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. November 1977 (BGBl. I S. 2141) wird wie folgt geändert:

 

1.

In § 1 Abs. 3 werden nach dem Wort "Seglerverbandes" die Worte "oder des Deutschen Motoryachtverbandes" eingefügt.

 

2.

In § 46 wird folgende Nummer 14 eingefügt: "14. einer Vorschrift des § 48a Satz 2, 3 oder 4 zuwiderhandelt."

 

3.

Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:

§ 48

Die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Personen dürfen die dort genannten pyrotechnischen Gegenstände der Unterklasse T2 bis zum 31. Dezember 1979 erwerben, aufbewahren, bestimmungsgemäß verwenden und befördern, ohne dass in das Patent, den Führerschein oder den Ausweis ein Vermerk über die dort bezeichneten Unterweisungen eingetragen ist. Der Erwerber ist beim Überlassen über die Gefahren beim Umgang mit den genannten pyrotechnischen Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften zu belehren. Die pyrotechnischen Gegenstände dürfen nur gegen Aushändigung eines schriftlichen Auftrages, in dem der Verwendungszweck angegeben ist, abgegeben werden. Den schriftlichen Auftrag hat der Überlasser ein Jahr aufzubewahren.

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