Dipl.-Ing. Matthias Glawe
2.1 Abbruchplanung des Bauherrn
Der Bauherr als Träger des Bausubstanzrisikos und der Planungsverantwortung veranlasst grundsätzlich eine Bestandsaufnahme und ggf. erforderliche weitere Bausubstanzuntersuchungen entsprechend der Bau- oder Nutzungsgeschichte des jeweiligen Objektes. Damit erhält man Kenntnis über die relevanten arbeitsschutz- und abfallrechtlichen Problemstoffe der baulichen Anlage. In der Verantwortung des Bauherrn liegen i. d. R. auch folgende Leistungen:
- Abbruch- und Entsorgungskonzept,
- Mengenermittlung,
- Ausschreibung/Vergabe,
- sonstige Fachplanungen.
Ein Antrag auf Abbruchgenehmigung ist bei genehmigungspflichtigen Abbruchvorhaben bzw. Anzeige bei vereinfachten Genehmigungsverfahren vom Bauherrn bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Verpflichtungen für den Bauherrn
Unabhängig von den Arbeitsschutzpflichten der späteren Arbeitgeber treffen den Bauherrn im Vorfeld einer Abbruchmaßnahme ggf. weitreichende Erkundungs-, Planungs-, Informations-, Organisations- und Nachweispflichten. Hilfreich dafür sind neben der Beauftragung geeigneter Erfüllungsgehilfen auch rechtzeitige Abstimmungen mit der zuständigen Behörde auch über regionale Besonderheiten!
2.2 Abbruchplanung des Abbruchunternehmers
Auf Basis der Abbruchgenehmigung und der sonstigen maßgeblichen Unterlagen aus der Erkundung bzw. Untersuchung des Abbruchobjektes, die der Veranlasser (Bauherr) übergibt, trifft der Abbruchunternehmer seine Vorbereitungen. Hierzu ist ggf. eine ergänzende Untersuchung des baulichen Zustandes erforderlich. Mit den vorliegenden Informationen wählt der Arbeitgeber die Abbruchtechnologien und -methoden (s. Abschn. 3) sowie die dazu notwendigen Hilfsverfahren und -mittel. Darauf aufbauend ist für Abbruch- und Rückbauarbeiten, an die besondere sicherheitstechnische Anforderungen gestellt werden, eine schriftliche Abbruchanweisung zu erarbeiten, die vor Aufnahme der Abbrucharbeiten auf der Baustelle vorliegen muss. Sie enthält neben den wesentlichen technisch-organisatorischen Informationen zum Arbeitsablauf, die geplanten Arbeitsschutzmaßnahmen und auch die Maßnahmen, die sich aus Umweltschutz- und Entsorgungsvorschriften ergeben.
Nicht zu vernachlässigen ist, dass auch ökonomische Aspekte (Pflichten zur Abfalltrennung, allgemeine Deponiekosten oder Entsorgungskosten für schadstoffbelastete Abfälle) Einfluss auf die Planung der Abbrucharbeiten, insbesondere auch auf die Wahl der Abbruch- oder Rückbaumethode haben.
Abbruchanweisung als Gefährdungsbeurteilung
Eine Abbruchanweisung kann, korrekte Erarbeitung vorausgesetzt, wesentliche Anforderungen für eine baustellenspezifische Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG erfüllen, da mit ihr durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung dokumentiert wird, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.