(1) 1Die zuständigen Behörden werden beim Vollzug der abfallrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Vorschriften als Sonderordnungsbehörden tätig. 2Die ihnen obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr. 3Für den Vollzug der Aufgaben gilt das Ordnungsbehördengesetz, soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften keine besonderen Regelungen enthalten.

 

(2) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. 2Sie unterliegen der Sonderaufsicht der obersten Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde. 3Diese kann neben den Weisungsbefugnissen nach anderen Vorschriften auch Weisungen zur Einhaltung der erforderlichen fachlichen Anforderungen der Aufgabenerfüllung erteilen.

 

(3)[1] 1Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde hat gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern das Unterrichtungsrecht nach § 112 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. 2Bis zum 30. Juni 2024 durch die oberste Abfallwirtschaftsbehörde erlassene Anhörungen und Anordnungen nach diesem Absatz in seiner bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung gelten als solche der obersten Kommunalaufsichtsbehörde fort.

Vom 03.07.2014 bis 30.06.2024:

(3) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde hat gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern das Unterrichtungs- und Anordnungsrecht nach den §§ 112 und 115 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

[1] Abs. 3 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2024.

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