(1) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, diesem Gesetz und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sind die jeweils zur Überwachung zuständigen Behörden.

 

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten aufgrund einer Satzung nach § 8 Abs. 3 sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

 

(3) 1Die untere Abfallwirtschaftsbehörde kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 hinsichtlich einzelner Ordnungswidrigkeitstatbestände durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder eine örtliche Ordnungsbehörde übertragen. 2Die Zuständigkeit nach Absatz 2 kann durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg auf die untere Abfallwirtschaftsbehörde oder eine örtliche Ordnungsbehörde übertragen werden.

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