Die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister[2] [Bis 13.02.2024: Die Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister] der amtsfreien Gemeinden sind zuständig für:

 

1.

das Anbringen der Aufforderung nach § 20 Absatz 4 Nummer 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes[3] [Bis 13.02.2024: § 20 Absatz 3 Nummer 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes],

 

2.

[4]außerhalb von Anlagen nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a die Überwachung der Abfallbewirtschaftung rechtswidrig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die Abfall sind, einschließlich des Erlasses von Anordnungen und Maßnahmen nach § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und [Bis 13.02.2024: den ] [5]nach den §§ 26 sowie 27 Absatz 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände.

Bis 13.09.2019:

2.

Überwachung der Abfallbewirtschaftung rechtswidrig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die Abfall sind, einschließlich des Erlasses von Anordnungen und Maßnahmen nach § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den nach §§ 26 sowie 27 Absatz 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände.

[1] Geändert durch Verordnung zur Anpassung des Abfall-Zuständigkeits- und Abfall-Kostenrechts. Anzuwenden ab 14.02.2024.
[2] Geändert durch Verordnung zur Anpassung des Abfall-Zuständigkeits- und Abfall-Kostenrechts. Anzuwenden ab 14.02.2024.
[3] Geändert durch Verordnung zur Anpassung des Abfall-Zuständigkeits- und Abfall-Kostenrechts. Anzuwenden ab 14.02.2024.
[4] Nr. 2 geändert durch Verordnung zur Änderung der Abfall-Zuständigkeitsverordnung und der Abfall-Kostenverordnung. Anzuwenden ab 14.09.2019.
[5] Gestrichen durch Verordnung zur Anpassung des Abfall-Zuständigkeits- und Abfall-Kostenrechts. Anzuwenden bis 13.02.2024.

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