Die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister[2] [Bis 13.02.2024: Die Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister] der amtsfreien Gemeinden sind zuständig für:
1. |
das Anbringen der Aufforderung nach § 20 Absatz 4 Nummer 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes[3] [Bis 13.02.2024: § 20 Absatz 3 Nummer 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes], |
2. |
[4]außerhalb von Anlagen nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a die Überwachung der Abfallbewirtschaftung rechtswidrig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die Abfall sind, einschließlich des Erlasses von Anordnungen und Maßnahmen nach § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und [Bis 13.02.2024: den ] [5]nach den §§ 26 sowie 27 Absatz 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände. |
Bis 13.09.2019:
2. |
Überwachung der Abfallbewirtschaftung rechtswidrig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die Abfall sind, einschließlich des Erlasses von Anordnungen und Maßnahmen nach § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den nach §§ 26 sowie 27 Absatz 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände. |
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