Das Bergamt Stralsund ist in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen und in denen bergbaufremde Abfälle zum Zwecke der Wiedernutzbarmachung verwertet werden sollen, zuständig für

 

1.

die Überwachung der Registerpflichten nach § 49 und § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes jeweils auch in Verbindung mit den §§ 23 bis 25a der Nachweisverordnung,

 

2.

die Anordnung der Registervorlage und die Anordnung der Mitteilung von Registerangaben nach § 49 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

 

3.

die Anordnung der Registerpflicht nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,

 

4.

die Zustimmung nach § 24 Absatz 4 Satz 5 der Nachweisverordnung,

 

5.

die Freistellung von der Registerpflicht, einschließlich der Anordnung anderer geeigneter Nachweise, und die Anordnung der erweiterten Registerpflicht nach § 26 Absatz 1 und 2 der Nachweisverordnung sowie

 

6.

Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Nummern 1 bis 5, einschließlich des Erlasses von Anordnungen und Maßnahmen nach § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände.

[1] § 7 eingefügt durch Verordnung zur Anpassung des Abfall-Zuständigkeits- und Abfall-Kostenrechts. Anzuwenden ab 14.02.2024.

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