Der Hafenbetreiber hat sicherzustellen, dass den Hafennutzern und Betreibern von Umschlaganlagen[3] [Bis 29.03.2022: Hafenbenutzern] Informationen zugänglich sind über
1. |
die grundlegende Bedeutung einer ordnungsgemäßen Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen (kurz gefasst), |
2. |
den Standort der Hafenauffangeinrichtung für jeden Anlegeplatz mit einer entsprechenden Karte sowie gegebenenfalls deren Öffnungszeiten[4], |
3. |
eine Auflistung von Abfällen von Schiffen[5] [Bis 29.03.2022: die Schiffsabfälle und Ladungsrückstände], die üblicherweise entladen oder entsorgt werden, |
4. |
die Ansprechstellen der Hafenbehörde, des Hafenbetreibers und der Dienstleister einschließlich der angebotenen Dienstleistungen, |
5. |
das Entladungsverfahren, |
6. |
das Kostendeckungssystem, gegebenenfalls einschließlich der Abfallbewirtschaftungssysteme und -fonds nach Anlage 5[6] [Bis 29.03.2022: Entgeltsystem] und |
7. |
die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung. |
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