Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung die Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

[1] § 7 geändert durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013. Vor Inkrafttreten erneut geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 und durch Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015. Vormals bereits geändert zum 14.8.2016 durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7.8.2013. Anzuwenden ab 01.10.2021.

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